Handelsrecht

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Ist kundenseitig angeliefertes Material einer Wareneingangsprüfung zu unterziehen?

Nach einer Entscheidung des BGH vom 14.09.1999 (NJW 2000, 80) trifft den Werkunternehmer (= Galvanik) in der Regel auch ohne besondere Zusage eine Pflicht, sich nach Anlieferung durch Überprüfung der vom Besteller angelieferten Sachen zu vergewissern, dass diese zur Herstellung eines mangelfreien Werkes geeignet sind. Diese Prüfungspflicht besteht regelmäßig unabhängig davon, ob der Unternehmer dem Besteller vor der Anlieferung einen Hinweis über die benötigte Beschaffenheit gegeben oder der Besteller es übernommen hat, sich um die nötige Beschaffenheit zu kümmern.

 

Aus den AGB für Galvaniseure, herausgegeben vom Bundesinnungsverband der Galvaniseure, Graveure und Metallbildner, unter Ziff. 5.11 und Ziff. 5.12 geht zwar keine Verpflichtung der Beschichter zu einer Wareneingangskontrolle hervor, wohl aber eine Obliegenheit zur Eignungsprüfung der angelieferten Waren vor Durchführung der Beschichtung. Gem. Ziff. 5.11 ist eine Prüfung auf Eignung zur vereinbarten Oberflächenbehandlung vorzunehmen, wobei grobe Fahrlässigkeit bei der Prüfung insoweit schadet, als dann gleichwohl Gewähr für Maßhaltigkeit, Haltfestigkeit, Farbhaltung und Unterbleiben von Korrosion besteht. Gem. Ziff. 5.12 der AGB übernimmt der Galvaniseur für Korrosionsschäden Haftung, wenn er Tests nicht durchgeführt hat und bei Durchführung der Tests die Korrosionsanfälligkeit aufgefallen wäre.

Kategorie Handelsrecht
Experte: Christoph Matheis (zvo.org)

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