Allgemeiner Überblick

 

Mehr Arbeitssicherheit – oder nur mehr Arbeit?

 

Mit der Einführung der EU-Verordnung 1907/2006, kurz REACh genannt, versucht das Europäische Parlament, Mensch und Umwelt besser als bisher vor möglichen Risiken beim Umgang mit Chemikalien zu schützen.

 

Zum einen sollen dabei die komplexen Bewertungsverfahren transparent gestaltet und zum anderen die Vielzahl der bestehenden Stoffe schnell und effizient bewertbar gemacht werden. Für die Umsetzung der Verordnung wurde die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki ins Leben gerufen. Unter den Regulierungsbehörden sieht sich die ECHA laut ihrer Website als Antriebskraft bei der Umsetzung der Chemikaliengesetzgebung, unterstützt Unternehmen bei der Erfüllung der Rechtsvorschriften, bringt die sichere Verwendung von Chemikalien voran, stellt Informationen über Chemikalien zur Verfügung und nimmt Besorgnis erregende Chemikalien in Angriff.

Der Umgang mit den Stoffen ist in der REACh-Verordnung auf 236 Seiten geregelt. Hinzu kommen 17 Anhänge, in denen das Prozedere für die Umsetzung der Richtlinie beschrieben wird. Die meis-ten Bestimmungen in REACh behandeln das Inverkehrbringen von Stoffen. Beim täglichen Umgang mit diesen müssen die nachgeschalteten Anwender – das sind in der Regel die Beschichter – die Anhänge XII, XIV und XVII beachten.

 

Verantwortung entlang der Lieferkette

 

In Europa ist die Herstellung beziehungsweise der Import von Stoffen in Zukunft nur noch erlaubt, wenn diese vom Hersteller oder Importeur bei der ECHA registriert wurden. Welche Stoffe registriert werden müssen, veröffentlicht die Chemikalienagentur im Internet. Die Termine hängen davon ab, in welchen Mengen die Stoffe in Europa hergestellt oder importiert werden.

 

Der erste Termin für die Registrierung von Stoffen mit einem jährlichen Verbrauch von mehr als 1.000 Tonnen sowie für einige toxische Chemikalien lief am 30. November 2011 ab. Die Hersteller und Importeure haben mit einem sehr hohen finanziellen Aufwand die Unterlagen für die Registrierung erstellt und die Dossiers zur Überprüfung an die ECHA weitergeleitet.

 

Die Verantwortung für den Umgang mit Chemikalien und deren Mischungen liegt bei allen, die diese entlang der Lieferkette handhaben. Die industriellen Verwender müssen mit ihren Informationen an die Lieferanten dazu beitragen dass die für die Registrierung eines Stoffes erforderlichen Anwendungsszenarien beschrieben werden können. Gegebenenfalls sind hier auch die Informationen über die Verwendung bei den Kunden einzuholen, an die der Stoff weitergegeben wird. Die Nutzung eines Stoffes ist nur im Rahmen der bei der Registrierung angegebenen Verwendungen erlaubt.

 

Anhänge beachten

 

Von besonderem Interesse für die Anwender sind die in den Anhängen von REACh aufgeführten Vorschriften, in denen die Verwendung der Stoffe geregelt wird, sowie die regelmäßig ergänzten Stofflisten zu den einzelnen Anhängen.

Anhang XII enthält allgemeine Bestimmungen zur Bewertung von Stoffen und zur Erstellung von Stoffsicherheitsberichten für nachgeschaltete Anwender. In ihm wird festgelegt, nach welchen Kriterien der Anwender die Risiken für die eigene Verwendung beurteilen muss, wenn diese nicht in den bereitgestellten Sicherheitsdatenblättern beschrieben werden. Wird der Stoff weitergegeben, müssen nachgeschaltete Anwender die Angaben in der Stoffsicherheitsbeurtei-lung und im Stoffsicherheitsbericht berück-sichtigen.

In der Liste nach REACh-Anhang XVII werden die Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse geregelt. Die hier aufgenommenen Stoffe dürfen, wenn überhaupt, nur mit Einschränkungen verwendet werden. Von den in der Oberflächentechnik verwendeten Substanzen fällt darunter insbesondere Nickel als Metall. Nickel darf zum Beispiel nicht verwendet werden, wenn die Erzeugnisse unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, und wenn mehr als 0,5 Mikrogramm pro Quadratzentimeter und Woche freigesetzt werden können. Diese Beschränkung gab es auch schon vor REACh.

 

Keine Erfahrung mit „Massenautorisierung“

 

Stoffe, von denen potenziell Gefahren bei ihrer Verwendung ausgehen können werden in der SVHC-Liste (Substances of Very High Concern) geführt. Laut ECHA ist bis 2020 die Aufnahme von allen Stoffen geplant, die den Kriterien für die Toxizität als CMR, T, T+, PvB oder PvPb entsprechen. Für die Stoffe aus der SVHC-Liste gilt nach der Aufnahme eine Mitteilungspflicht bei der Weitergabe an den Kunden, wenn das Erzeugnis mehr als 0,1 Prozent des Stoffes enthält. Die Stoffe in der Liste stehen unter besonderer Beachtung der Industrie, da sie potenzielle Kandidaten für die Aufnahme in den Anhang XIV und somit für die Autorisierung sind.

 

Die Liste nach Anhang XIV ist das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe. Nach der Aufnahme in den Anhang XIV dürfen die Stoffe unabhängig von der verwendeten Menge nach der jeweils festgesetzten Frist, dem sogenannten Sunset Date, nur noch verwendet werden, wenn eine Autorisierung durch die ECHA vorliegt.

 

Durch den Vorschlag der ECHA, eine Reihe von Chrom(VI)
und Kobalt(II)-Verbindungen in den Anhang XIV aufzunehmen, sind die Betriebe der Oberflächentechnik in Zukunft direkt von der Autorisierung betroffen, da dann erstmals Stoffe mit einer breiten Verwendung gelistet sind. Sowohl für die ECHA als auch für die Anwender bedeutet dies, dass es zum jetzigen Zeitpunkt noch keine vergleichbaren Erfahrungen mit einer „Massenautorisierung“ gibt und die Unsicherheit über das Vorgehen bei allen Beteiligten groß ist.

 

ZVO bereitet Autorisierung vor

 

Der ZVO hat zusammen mit dem „ZVO-Konsortium zur Autorisierung von Chromtrioxid und Chromsäure“ die Herausforderung angenommen und bereitet die Autorisierung für Chromtrioxid vor.

 

Europaweit werden derzeit verschiedene Cluster für die Autorisierung gebildet. Bei den im euopäischen Dachverband der Oberflächentechnik (CETS) zusammengefassten Verbänden kann man derzeit keine einheitliche Tendenz für den Anschluss an ein bestimmtes Cluster erkennen. Einigkeit besteht jedoch allgemein darin, dass die Zusammenarbeit von Lieferanten und Anwendern bei der Autorisierung unabdingbar ist und dass ein Austausch zwischen den Clustern erfolgen sollte, um als Branche einheitlich der ECHA gegenüberzutreten. Dies wird auch erfolgen.

 

Startpunkt ist die Beschlussfassung des europäischen Parlaments zur Aufnahme des Stoffes. Die ECHA erwartet dies im Februar 2013. Nach 21 Monaten muss die Zulassung beantragt sein (Application Date), sonst kommt es ohne Autorisierung zu einem Verwendungsverbot wiederum 18 Monate später (Sunset Date).

 

Die Vorgehensweise für Kobalt wird ähnlich sein. Die Gefahren für seine zukünftige Verwendung werden von den Betrieben jedoch noch unterschiedlich gesehen.

 

Eines der herausragenden Ziele von REACh ist es, die Verwendung von Stoffen für den Endverbraucher und für die Mitarbeiter in den Betrieben sicherer zu machen. In der Oberflächentechnik werden jedoch bis auf wenige Ausnahmen die verwendeten Stoffe nicht an den Endverbraucher weitergegeben. Durch die europaweit geltenden Gesetze sind die Mitarbeiter in den Betrieben außerdem bereits umfassend geschützt. Dies belegen auch die Zahlen für Berufserkrankungen seitens der Berufsgenossenschaften aus den letzten zehn Jahren. REACh sorgt damit nicht unbedingt für mehr Arbeitssicherheit. Mit Sicherheit sorgt REACh jedoch für mehr Arbeit bei Behörden und Unternehmen.


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