REACh Aktionsplan
Stoffauswahl und Bewertung – so geht die ECHA vor
Der Aktionsplan der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) fasst die Subs-tanzen zusammen, die im Rahmen der REACh-Verordnung bewertet werden müssen. Wie Stoffe auf den Aktionsplan gelangen und wie sie anschließend bewertet werden, beschreibt die ECHA auf ihrer Webseite.
Ist ein Stoff erst einmal im fortlaufenden Aktionsplan der Gemeinschaft (CoRAP) verzeichnet, besteht für Unternehmen oder Interessenverbände kaum eine Chance auf Einflussnahme. Die Bewertung des Stoffes liegt dann ganz in den Händen der ECHA und ihrer Mit-gliedstaaten. Auf ihrer Internetpräsenz erklärt die Chemikalienagentur ihr Vorgehen:
Stoffbewertung
Die Mitgliedstaaten der ECHA bewerten bestimmte Stoffe, um zu klären, ob deren Verwendung ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt. Dabei geht es darum, weitere Informationen von den Registranten des Stoffes anzufordern, um das vermutete Problem gegebenenfalls zu prüfen.
Die Bewertung kann entweder zu der Schlussfolgerung führen, dass die Risiken mit den bereits vorhandenen Maßnahmen ausreichend kontrolliert werden – oder zum Vorschlag EU-weiter Risikomanagementmaßnahmen wie Beschränkungen, der Ermittlung von besonders besorgniserregenden Stoffen, einer harmonisierten Einstufung oder anderen Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs der REACh-Verordnung.
Für jeden aufgelisteten Stoff wird ein Mitgliedstaat ernannt, der diesen bewertet. Während der Bewertung kann der zuständige Mitgliedstaat weitere Sachverhalte ermitteln, die klärungsbedürftig sind. Das soll ihm bei der Entscheidung helfen, ob ein Stoff problematisch ist oder nicht. Der Mitgliedstaat kann sich bei der Bewertung auch stärker auf bestimmte Aspekte des Stoffes konzentrieren.
Bei der Stoffbewertung werden nicht nur alle Registrierungsdossiers aller Registranten geprüft, die sich auf denselben Stoff beziehen, sondern auch andere verfügbare Informationsquellen berücksichtigt.
Der Mitgliedstaat, der die Bewertung durchführt, hat ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Aktionsplans zwölf Monate Zeit, um zu entscheiden, ob er zur Klärung des Sachverhalts weitere Informationen von den Registranten anfordern soll. Diese Anforderung kann über die Standarddatenanforderungen von REACh hinausreichen und die Eigenschaften des Stoffes oder seine Exposition betreffen. So ist es durchaus denkbar, dass die Registranten beispielsweise Studien über die Wirkungsweise oder die Überwachung der Konzentrationen in Organismen oder der Umwelt vorlegen müssen.
Bevor weitere Informationen angefordert werden können, müssen alle anderen Mitgliedstaaten und die ECHA darin übereinstimmen, dass diese erforderlich sind, damit eine allgemeine Einigung herbeigeführt werden kann. Letztendlich trifft die ECHA die endgültige Entscheidung, weitere Informationen anzufordern, sofern sich dies als notwendig erweist.
Auswahlkriterien
Doch wie wird überhaupt entschieden, welche Stoffe im Aktionsplan aufgelistet werden? Die ECHA definiert dazu zusammen mit den Mitgliedstaaten Kriterien und wählt anschließend die Stoffe aus, die bewertet werden müssen, weil sie risikoreich erscheinen. Nach einer Stellungnahme des Ausschusses der Mitgliedstaaten werden die ausgewählten Stoffe dann im Aktionsplan aufgeführt.
Die Auswahlkriterien beziehen sich auf Informationen über Gefahren, Expositionen und Mengenbereiche von Stoffen. Sie werden nicht unabhängig, sondern in Kombination miteinander verwendet, um einen risikobasierten Ansatz zu verfolgen. So kann beispielsweise ein gefährlicher Stoff mit einer kontrollierten Exposition weniger vorrangig sein als ein weniger gefährlicher Stoff mit einer hohen Exposition.
Die Mitgliedstaaten tragen durch ihre Vorschläge, welche Stoffe aufgenommen werden sollen, zur Weiterentwicklung des Aktionsplans bei. Sie können dieselben Kriterien anlegen, die sie mit der ECHA vereinbart haben, oder in manchen Fällen auch andere Gründe angeben, die aufgrund nationaler Prioritäten Anlass zur Sorge geben.
Die Kriterien werden in regelmäßigen Abständen anhand der gesammelten Erfahrungen und der geänderten Prioritäten überarbeitet. Nicht alle Stoffe, die den Kriterien entsprechen, werden zur Bewertung in die CoRAP-Liste aufgenommen. Die Mitgliedstaaten und die ECHA müssen prüfen, ob am Ende des Bewertungsprozesses die Anforderung weiterer Informationen dazu beitragen könnte, die ursprünglichen Bedenken bezüglich eines Stoffes zu klären. Ob ein Stoff schließlich aufgenommen wird, hängt auch von den Interessen und Kapazitäten der Mitgliedstaaten ab.
Fortlaufender Aktionsplan
Im Aktionsplan werden die Stoffe aufgeführt, die innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren bewertet werden müssen. Nach dem ersten Jahr wird der Plan aktualisiert, und es werden Stoffe für das weitere Jahr sowie Überarbeitungen der im zweiten und dritten Jahr des ursprünglichen Plans aufgenommenen Stoffe eingepflegt.
Aufgrund der festgelegten Kriterien ermitteln die ECHA und die Mitgliedstaaten eine Reihe von Stoffen, die in den fortlaufenden Aktionsplan integriert werden könnten. Die Mitgliedstaaten bekunden dann ihr Interesse, einen bestimmten Stoff zu bewerten. So kann die ECHA einen Entwurf des Aktionsplans mit den Bezeichnungen der Stoffe und den vorläufigen Jahren, in denen die Bewertung stattfinden soll, erstellen.
Am 11. November 2011 wurde die erste Aktualisierung des Aktionsplans verabschiedet und am 2. Dezember veröffentlicht. Er kann unter
hier echa.europa.eu/documents/10162/17221/CoRAP_2011_en.pdf heruntergeladen werden.
Quelle: echa.europa.eu