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- Mitgliedschaft im ZVO
- Ja, ich/wir haben Interesse an einer Mitgliedschaft im Zentralverband Oberflächentechnik e.V. !
- Direkte Firmenmitgliedschaften im ZVO ab 2011 möglich !
- Die Galvano- und Oberflächentechnik braucht eine schlagkräftige Lobby - zum Nutzen aller in der Branche. Je größer der Mitgliederbestand, desto größer ist die Einflussmöglichkeit der Organisation. Sichern auch Sie die Zukunft der Branche durch Ihre Mitgliedschaft im Zentralverband Oberflächentechnik e.V. in dem direkte Firmenmitgliedschaften ab dem 01.01.2011 möglich sind.
Bei Interesse an einer Mitgliedschaft bitten wir um Rücksendung des folgenden Formulars - wir senden Ihnen dann umgehend weitere Information und ein konkretes Angebot zu. - Satzung des Zentralverband Oberflächentechnik e. V.
- Satzung
- Die aktuelle Satzung des Zentralverbandes Oberflächentechnik e.V. haben wir hier für Sie als Leseversion hinterlegt.
- Satzung (Volltext)
- (Stand: 08.09.2010) Präambel Der Zentralverband Oberflächentechnik e.V. steht im Dienste der Förderung und Weiterentwicklung der Oberflächentechnik in politischer, wirtschaftlicher und technisch-wissenschaftlicher Hinsicht. Satzung des Zentralverbandes Oberflächentechnik e.V. § 1
NameUnternehmen und Organisationen der „Oberflächentechnik“ im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bilden den„Zentralverband Oberflächentechnik (ZVO) e.V.“§ 2
Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr des Verbandes(1) Der Verband besitzt die Rechtsform eines eingetragenen (rechtsfähigen) Vereins.(2) Sitz des Verbandes ist Hilden.(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.§ 3 Zweck des Verbandes(1) Der Zentralverband Oberflächentechnik (ZVO) e.V. verfolgt den Zweck, alle gemeinsamen Belange seiner Mitglieder zu wahren und zu fördern und Dritten gegenüber, insbesondere Politik, Verwaltung und anderen Verbänden, zu vertreten. Er wird mit nationalen und internationalen Organisationen Beziehungen sowie lnformations- und Gedankenaustausch pflegen und gegebenenfalls gemeinsam mit ihnen Belange der Mitglieder wahrnehmen. Er soll durch Öffentlichkeitsarbeit Kontakt zur Presse halten, die Medien ständig über Probleme, Anliegen und Wünsche des Verbandes und seiner Mitglieder in Kenntnis setzen sowie für ein günstiges Bild und Ansehen des Verbandes und seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit sorgen.(2) Ausgenommen ist die Vertretung tarifpolitischer Belange.(3) Der Verband verfolgt keine auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteten Zwecke.§ 4 Mitglieder(1) Ordentliche Mitglieder des Verbandes können Unternehmen (= Einzelmitglieder) und Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie technisch-wissenschaftliche Vereinen (= körperschaftliche Mitglieder) der Oberflächentechnik werden.(2) Fördernde Mitglieder können Organisationen werden, die auf dem Gebiet der Oberflächentechnik tätig sind und deren Mitgliedschaft eine Förderung spezieller Verbandszwecke erwarten lässt.(3) Assoziierte Mitgliedschaften von Berufs- und Wirtschaftsverbänden oder vergleichbaren Institutionen sind jederzeit möglich, insbesondere im Hinblick auf die internationale oder partnerschaftliche Zusammenarbeit.(4) Der Vorstand ist ermächtigt, verdiente Ehrenämter als persönliche Ehrenmitglieder auszuzeichnen, die mit ihrer Auszeichnung als stimmberechtigtes Mitglied geführt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.§ 5 AufnahmeDer Antrag zur Aufnahme, in dem sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet, ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme im Rundschreibeverfahren binnen einer Woche nach Versendung des Aufnahmeantrages entscheidet.§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Verbandes zu nutzen und seine Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Verbandes in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied kann Anträge an den Verband und die Mitgliederversammlung stellen.(2) Die Mitglieder sind an Entschließungen des ZVO- Vorstandes in gemeinsamen Angelegenheiten gebunden. (3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband in der Durchführung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.§ 7
Ende der Mitgliedschaft(1) Die Mitgliedschaft endeta) durch Erlöschen,b) durch Austritt, der nur zum Kalenderjahresende unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich durch Einschreibebrief gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,c) durch Ausschließung, die durch Beschluss des Vorstands erfolgen kann, wenn ohne Grund die Beiträge nicht entrichtet worden sind oder das Ansehen des Verbandes gröblich geschädigt worden ist. (2) Binnen vier Wochen nach Zusendung des Ausschließungsbeschlusses kann das Mitglied durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand Einspruch an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluß mit 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder endgültig. Das betroffene Mitglied hat hierbei kein Stimmrecht.(3) Ein Mitglied, das aus dem Verband austritt oder ausgeschlossen wird, hat keinen Anspruch auf Auseinandersetzung des Verbandsvermögens.§ 8
Mitgliedsbeiträge
Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge regelt eine Beitragsordnung. Sie ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.§ 9
Organe des VerbandesOrgane des Verbandes sind:1. die Mitgliederversammlung2. der Vorstand 3. die Geschäftsführung.§ 10 Mitgliederversammlung(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Einzelmitgliedern und den Vertretern der körperschaftlichen Mitglieder zusammen. Vertreter der körperschaftlichen Mitglieder sind deren jeweilige Firmenmitglieder.(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied (sh. Absatz (1) ) eine Stimme. Stimm- und teilnahmeberechtigt sind nur Inhaber, Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer. Vertretung aufgrund einfacher schriftlicher Vollmacht ist zulässig. Fördernde und assoziierte Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht. (4) Der Vorstand beruft über die Geschäftsleitung die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung muss mindestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung erfolgen. Versammlungsleiter ist der Präsident oder einer seiner Stellvertreter.Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Ergänzungswünsche zur Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung sind zu berücksichtigen, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt.(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Verbandsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.(5) Die Mitgliederversammlung ordnet die Angelegenheiten des Verbandes, soweit sie nicht in dieser Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Sie beschließt insbesondere über:1. den Haushaltsplan für das künftige Geschäftsjahr,2. Die Beitragsordnung und die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,3. die Wahl des Vorstandes 4. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern (die Regelungen in § 11 (1) hinsichtlich Beginn und Dauer der Amtszeit und gelten entsprechend)5. die Genehmigung der Jahresabrechnung sowie die Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung,6. Änderungen der Satzung,7. die Auflösung des Verbandes und die Verwendung seines Vermögens.(6) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann mit Zustimmung der Versammlung Gäste zulassen. Der Präsident des Verbandes oder einer seiner Stellvertreter darf die Mitgliederversammlung nicht leiten, soweit die zur Verhandlung oder Abstimmung stehende Angelegenheit sie persönlich berührt.Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Ausgenommen davon ist eine Auflösungs-Mitgliederversammlung (sh. § 14). Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Davon ausgenommen sind: Beschlussfassungen über die Ausschließung von Mitgliedern nach § 7 (1 c) und § 7 (2), für die eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist Beschlussfassungen über Satzungsänderungen, für die eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist Beschlussfassungen über die Auflösung des Verbandes, deren Beschlussfähigkeit und Mehrheitsverhältnisse in § 14 geregelt sind(7) Die körperschaftlichen Mitglieder haben über ihren jeweiligen Vorsitzenden bzw. im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfall einen seiner Stellvertreter ein Vetorecht zu Beschlussfassungen in Angelegenheiten, die eines oder mehrere körperschaftliche Mitglieder originär betreffen und ihrer eigenen Interessenslage, ihrer eigenen Beschlusslage und / oder ihrer eigenen strategischen Ausrichtung entgegen stehen. Das Vetorecht kann nur unmittelbar in der laufenden Mitgliederversammlung ausgeübt werden. Zu diesem Zweck können die körperschaftlichen Mitglieder eine Unterbrechung der Mitgliederversammlung verlangen.Wird das Vetorecht ausgeübt, muss der dem Veto zugrundeliegende Sachverhalt in der der Beschlussfassung folgenden Mitgliederversammlung erneut zur Abstimmung aufgerufen werden. In diesem Fall gilt die einfache Stimmenmehrheit ohne Vetorecht.(8) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Versammlung in geeigneter Form zugänglich zu machen. Einwendungen gegen diese Niederschrift können nur innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt erhoben werden.(9) Bei besonders eilbedürftigen Entscheidungen sind im Ausnahmefall Beschlussfassungen im schriftlichen bzw. elektronischen Rundschreibeverfahren möglich, wenn alle Mitglieder angeschrieben werden und mindestens zwei Drittel der Mitglieder an der Abstimmung im Rundschreibenverfahren teilnehmen. In diesem Fall gilt die einfache Stimmenmehrheit.Von Beschlussfassungen im Rundschreibeverfahren ausgenommen sind Angelegenheiten, die die Neu- bzw. Abwahl des Vorstandes und die Auflösung des Verbandes zum Ziel haben. § 11
Vorstand(1) Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Personen. Seine Amtszeit beginnt mit dem 01. Januar des der Wahl folgenden Kalenderjahres, seine Amtsperiode beträgt 3 Jahre.(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen worden sind. (3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden (Präsidenten) und zwei Stellvertreter (Vizepräsidenten). Die Wahl gilt auf die Dauer von drei Geschäftsjahren, Nachwahlen gelten nur für den Rest der Amtszeit. Der Präsident und seine Stellvertreter bleiben bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt. Zweimalige Wiederwahl des Präsidenten und seiner Stellvertreter ist möglich.(4) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens zweimal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche. Für die Beschlussfähigkeit des Vorstands genügt die Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern, darunter die des Präsidenten oder eines Stellvertreters. Bei Abstimmungen gilt der mehrheitliche Beschluss der anwesenden Vorstandsmitglieder, sofern diese Satzung keine anderweitigen Beschlussmehrheiten vorsieht.(6) Der Präsident und seine Stellvertreter sind einzeln zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Verbandes befugt (§ 26 BGB). Bei ihrem Handeln haben sie sich stets von den Zielen des Verbandes leiten zu lassen, insbesondere die Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands zu beachten.(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.§ 12 Ressorts(1) Der Vorstand kann für bestimmte, verbandsübergreifende Aufgaben und Themen ständige und nicht ständige Ressorts unter Beachtung der Interessen der Mitglieder einsetzen. Die Ressorts beraten den Vorstand, sind diesem berichtspflichtig und vertreten die Interessen des Verbandes zu den verbandsübergreifenden Aufgaben und Themen in der Öffentlichkeit im Einvernehmen mit dem Vorstand in Sachfragen auf ihrem jeweiligen Arbeitsgebiet. Der Vorstand hat die Arbeiten der Ressorts mit den allgemeinen Zielen des Verbandes in Einklang zu halten. (2) Die Leiter der Ressorts werden vom Vorstand berufen. (3) Die Ressorts sind den Weisungen des Vorstandes unterworfen.(4) Die Ressorts können sich eine Geschäftsordnung geben, die der vorherigen Genehmigung des Vorstandes bedarf.§ 13
Geschäftsführung(1) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Zentralverbandes Oberflächentechnik e.V. wird eine Geschäftsführung eingerichtet. (2) Die Geschäftsführung des Zentralverbandes Oberflächentechnik e.V. setzt sich aus einem oder mehreren Geschäftsführer(n) des Zentralverbandes Oberflächentechnik e.V. und der Geschäftsführer seiner Mitgliedsverbände zusammen, sofern diese einen oder mehrere eigene Geschäftsführer berufen haben.(3) Die Geschäftsführung wird von einem Hauptgeschäftsführer geleitet. (4) Mitglieder der Geschäftsführung des Zentralverbandes Oberflächentechnik e.V. haben hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Aufgaben Vertretungsmacht im Sinne des § 30 BGB. Sie sind dem Hauptgeschäftsführer unterstellt.(5) Mitglieder der Geschäftsführung nehmen an den Vorstandssitzungen des Zentralverbandes Oberflächentechnik e.V. teil. Die Geschäftsführung hat insgesamt eine Stimme. Mitglieder der Geschäftsführung können diese Stimme nur gemeinschaftlich ausüben, d.h. es ist nur eine einheitliche Stimmabgabe möglich, also mit ja oder mit nein oder mit Stimmenthaltung. Können sich die Mitglieder der Geschäftsführung auf eine einheitliche Stimmabgabe nicht verständigen, so ruht ihr Stimmrecht zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt, zu dem beschlossen werden soll.In Angelegenheiten, die die Mitglieder der Geschäftsführung persönlich betreffen, ruht ihr Stimmrecht.(6) Der Hauptgeschäftsführer ist in sämtlichen vereinsregisterlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Neueintragungen, Änderungen und Löschungen sowohl den Zentralverband Oberflächentechnik e.V. als auch dessen ordentliche Mitglieder betreffend alleinvertretungs- und unterschriftsberechtigt.Der Hauptgeschäftsführer ist vereinsregisterlich einzutragen.(7) Hauptgeschäftsführer und Geschäftsführer werden auf Vorschlag des Präsidenten vom Vorstand berufen.(8) Anstellungsverträge von Geschäftsführern schließt der Präsident im Einvernehmen mit dem Vorstand ab.§ 14
Auflösung des Verbandes, BeschlussfassungDie Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins kann nur im Rahmen einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung (Auflösungs-Mitgliederversammung) erfolgen, die auch über die Verwendung eines verbleibenden Vermögens zu entscheiden hat. Die Auflösungs-Mitgliederversammlung ist nur dann beschlußfähig, wenn mind. 3/4‑tel aller Mitglieder (sh. § 10 Abs. 1) vertreten sind. Beschlüsse dieser Auflösungs-Mitgliederversammlung bedürfen einer 3/4-Mehrheit aller Mitglieder. Ist die Voraussetzung der Beschlussfähigkeit nach Absatz 2 Satz 1 nicht erfüllt, so beschließt über die Auflösung eine auf vier Wochen später neu zu berufende Mitgliederversammlung; bei ihr genügt zur Auflösung eine Mehrheit von 3/4‑teln der in dieser Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.§ 15
AbwicklungIm Falle der Auflösung des Verbandes wickelt der Präsident, im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfall einen Stellvertreter die Geschäfte ab. Das verbleibende Vermögen ist gem. Beschluss der Auflösungs-Mitgliederversammlung zu verwenden.