Das Coronavirus betrifft immer mehr ZVO-Mitglieder und stellt sie zunehmend vor existenzielle Fragen. Auf dieser Seite finden Sie Informationen und Antworten zu den Themen Kurzarbeit, Liquiditätshilfen und Steuern. Wir sind bestrebt, diese Seite so aktuell wie möglich zu halten. Aus Gründen der Praktikabilität verzichten wir auf den Umweg des Mitgliederbereiches.
Konferenz des Kanzleramtschefs mit den Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder
Aktueller Beschluss der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentenkonferenz
Übersicht der Maßnahmen von EU, Bund und Bundesländern
Merkblatt: Eigenherstellung von Handdesinfektionsmitteln
Übersicht Bund & Bundesländer Wirtschaftsmaßnahmen EU
Weitere Informationen und Links der einzelnen Bundesländer finden Sie hier
Durch die Covid-19-Hygieneanforderungen ist es in vielen Bereichen zu einem Mangel an Desinfektionsmitteln gekommen. Da die Rezeptur derartiger Mittel chemisch wenig anspruchsvoll ist, könnten Unternehmen zu dem Schluss kommen, sie zum Wohle der Mitarbeiter selbst herzustellen und einzusetzen.
Das Ressort Umwelt- und Chemikalienpolitik hat sich mit diesem Thema auseinandergesetzt und gibt auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen Stand (23. April 2020) folgende Empfehlung:
Der ZVO nimmt Stellung zum Effekt der durch das Coronavirus bedingten Maßnahmen der Bundesregierung und der Länder auf die Branche der Galvanotechnik. Die Stellungnahme kann beispielsweise zur Vorlage bei Banken im Rahmen von Kreditanträgen verwendet werden
In einem Krisenfall können Unternehmen den Einsatz von Kurzarbeit prüfen. Bei der Kurzarbeit wird die Arbeitszeit verkürzt und die Bundesagentur für Arbeit zahlt ein Kurzarbeitergeld an die Beschäftigten. Zunächst muss ein Betrieb aber alle anderen Möglichkeiten ausnutzen, um Kurzarbeit zu vermeiden (Urlaub, Überstunden, Heimarbeit, etc.).
Darüber hinaus kann die Kurzarbeit nicht ohne weiteres durch den Arbeitgeber angeordnet werden. Es bedarf einer rechtlichen Grundlage, die im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag vereinbart worden ist.
Um den Einsatz von Kurzarbeit für Ihr Unternehmen zu prüfen, wenden Sie sich bitte an die Bundesagentur für Arbeit. Darüber hinaus können Sie sich für arbeitsrechtliche Fragen an die für Sie zuständige IHK wenden.
Die Bundesregierung hat ein Schutzschild für Unternehmen beschlossen, um kurzfristige Liquiditätsengpässe aufgrund des Coronavirus zu überbrücken. Die Förderungen werden hauptsächlich über die KfW Kreditanstalt für Wiederaufbau abgewickelt. Hierbei stehen Ihnen folgende Produkte zur Verfügung:
Darüber hinaus arbeitet die KfW an mehreren Sonderkredit-Programmen, welche für Unternehmen mit Finanzierungsengpässen konzipiert werden. Alle Informationen finden Sie auf der Seite der Kreditanstalt für Wiederaufbau KfW Kreditanstalt für Wiederaufbau.
Begleitend zu den Angeboten der KfW bieten auch die Landesförderinstitute Betriebsmittelfinanzierungen an. Eine Übersicht über die einzelnen Förderangebote des für Sie zuständigen Instituts finden Sie in Förderdatenbank des BMWi.
Darüber hinaus bieten einige Bundesländer Soforthilfen in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen an. Mit Klick auf Ihr jeweiliges Bundesland gelangen Sie zur entsprechenden Informationsseite.
Baden-Würtemberg
Aktuelle Informationen für Baden-Württemberg
Soforthilfe-Programm Baden-Württemberg
Bayern
Aktuelle Informationen für Bayern
Berlin
Aktuelle Informationen für Berlin
Soforthilfe-Programm für Berlin
Brandenburg
Aktuelle Informationen für Brandenburg
Soforthilfe-Programm für Brandenburg
Bremen
Aktuelle Informationen und Soforthilfe-Programm für Bremen
Hamburg
Aktuelle Informationen für Hamburg
Soforthilfe-Programm für Hamburg
Hessen
Aktuelle Informationen für Hessen
Soforthilfe-Programm für Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Aktuelle Informationen für Mecklenburg-Vorpommern
Soforthilfe-Programm für Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachen
Aktuelle Informationen für Niedersachsen
Soforthilfe-Programm für Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Aktuelle Informationen für Nordrhein-Westfalen
Soforthilfe-Programm für Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Aktuelle Informationen für Rheinland-Pfalz
Soforthilfe-Programm für Rheinland-Pfalz
Saarland
Aktuelle Informationen für das Saarland
Soforthilfe-Programm für das Saarland
Sachsen
Aktuelle Informationen für Sachsen
Soforthilfe-Programm für Sachsen
Sachsen-Anhalt
Aktuelle Informationen für Sachsen-Anhalt
Soforthilfe-Programm für Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Aktuelle Informationen für Schleswig-Holstein
Soforthilfe-Programm für Schleswig-Holstein
Thüringen
Der Verband der Deutschen Bürgschaftsbanken (VDB) gewährt die Besicherung von Zwischenfinanzierungen, die durch die Coronakrise ausgelöst sind. Die Bürgschaftsentscheidungen können ab sofort schneller durchgeführt werden. Alle Informationen finden Sie auf der Website der Deutschen Bürgschaftsbanken.
Die Bundesregierung hat in Ihrem Maßnahmenpaket umfassende Liquiditätshilfen auch im Bereich der Steuerzahlung in Aussicht gestellt. Bisher sind diese allerdings noch nicht in Kraft gesetzt, und es herrschen noch keine bundesweit einheitlichen Regeln. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Auf der Website der Generalzolldirektion gibt es aktuelle Hinweise unter anderem zu Steuerstundungen oder Vollstreckungsaufschub.
Tipp: Wenn Sie betroffen sind, besprechen Sie dies mit Ihrem zuständigen Finanzamt oder Ihrem Steuerberater.
Der Arbeitnehmer, dem die zuständige Behörde die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagt, weil er Krankheitserreger so in oder an sich trägt, dass im Einzelfall eine Gefahr der Weiterverbreitung besteht (§31 Infektionsschutzgesetz, kurz „IfSG“), hat Anspruch auf Ersatz seines Verdienstausfalles in Geld (§ 56 Infektionsschutzgesetz). Der Arbeitgeber hat für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens aber für 6 Wochen, diese Entschädigung im Auftrag der zuständigen Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (§ 56 Abs. 5 IfSG). Der Antrag auf Erstattung der ausgezahlten Beträge ist durch den Arbeitegeber innerhab von drei Minaten stellen.
Stellt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb ohne behördliche Anordnung frei, ist er unbegrenzt zur Entgeltfortzahlung ohne Erstattungsmöglichkeiten verpflichtet.
Arbeitnehmer, die sich freiwillig in Quarantäne begeben oder aus Sorge vor Ansteckung nicht zur Arbeit erscheinen, haben keine Entgeltansprüche und fehlen unentschuldigt.
Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hält weitere Informationen für Unternehmen bereit. Unternehmen finden außerdem beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) praktische Hinweise zum Umgang mit der Epidemie.
Fragen und Antworten sowie aktuelle Informationen veröffentlichen auch das Robert Koch-Institut und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Beim Auswärtigen Amt erhalten Sie Informationen zu Reisen sowie weitere aktuelle Informationen zur Situation in den unterschiedlichen Ländern.
Viele Unternehmen arbeiten und produzieren wegen des Corona Virus derzeit im Krisenmodus. Sie arbeiten zum Teil mit eingeschränktem Personal, reduzierter Produktion und haben Schwierigkeiten, Lieferketten aufrechtzuerhalten oder auf solche zuzugreifen. Zugleich sollen die Unternehmen zahlreiche energierechtliche Meldepflichten erfüllen, die oft einen hohen bürokratischen Aufwand und interne wie externe Ressourcen erfordern.
Um welche Meldefristen geht es konkret?
Die erste Meldepflicht steht schon zum 31. März an und betrifft die Begrenzung der § 19 StromNEV-Umlage. Um diese Pflicht zu erfüllen, müssen die Unternehmen teilweise sehr komplexe Anforderungen im Rahmen der Drittmengenabgrenzung erfüllen. Weitere Pflichten bestehen zum 31. Mai und betreffen die Meldung der EEG-umlagepflichtigen Strommengen als Lieferant, Letztverbraucher und als Eigenerzeuger an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber. Die Frist für die Antragstellung nach der Besonderen Ausgleichsregelung beim BAFA ist der 30. Juni. Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Mitteilungspflichten wie z.B. für geförderte KWK-Anlagen oder für Entlastungen im Steuerrecht.
Worin bestehen die Risiken?
All diese Meldepflichten erfordern einen hohen internen Aufwand und zudem sind oft externe Berater, Wirtschaftsprüfer, Auditoren und Sachverständige notwendig. Bei vielen Unternehmen stehen diese Ressourcen aktuell aber nicht bereit, da alle Kraft in die Anstrengung fließt, einen halbwegs normalen Betrieb aufrecht zu erhalten. Externe Berater einzusetzen scheitert oft daran, dass die Unternehmen einen „Shut Down“ ihres Betriebes angeordnet haben, also keine Besucher mehr auf das Gelände lassen oder die Berater ihrerseits von Restriktionen betroffen sind und nicht mehr reisen. All diese Maßnahmen sind zwar überaus sinnvoll, gefährden aber die Einhaltung der genannten Meldefristen. Bei nicht oder fehlerhaft abgegebenen Meldungen bestehen zudem immense wirtschaftliche Risiken, da dann die gesamte Entlastung wegfallen könnte oder Sanktionen, wie Zinszahlungen oder erhöhte Umlagen drohen.
Die Antragstellung zur "Besonderen Ausgleichsregeleung" nach EEG
Das BAFA ist sich bewusst, dass die Auswirkungen der Corona-Pandemie die Einhaltung der materiellen Ausschlussfrist (30.06.2020) beeinträchtigen können. Wenn eine vollständige Antragstellung, insbesondere die Einreichung der fristrelevanten Unterlagen „Wirtschaftsprüfervermerk“ und „Zertifizierungsbescheinigungen“, wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht ordnungsgemäß bis zum 30.06.2020 erfolgen kann, wird das BAFA diese Umstände nach Prüfung des Einzelfalls als „höhere Gewalt“ werten und entsprechend berücksichtigen. Die Unternehmen sind aber verpflichtet dem BAFA die Umstände schriftlich mitzuteilen, warum die Auswirkungen der Corona-Pandemie eine fristgerechte Antragstellung nicht ermöglichen und dann gehalten, die ordnungsgemäße Antragstellung unverzüglich nachzuholen. Die Gründe für die verspätete Antragstellung sind in jedem Fall gut zu dokumentieren. Die Dokumentation sollte zum Beispiel darlegen, ob begründete Verdachtsfälle bestanden, der Betrieb komplett oder für Externe (Energieauditoren) geschlossen wurde oder es aus anderen Gründen nicht möglich war, dem Geschäftsbetrieb normal nachzugehen. Je ausführlicher die Dokumentation ist, desto hilfreicher ist es für die Gesamtbeurteilung. Die Vorlage einer gültigen Zertifizierungsurkunde reicht hingegen zur Fristwahrung aus. Das Audit kann dann später zeitnah durchgeführt werden.
Bitte beachten Sie hierzu ggfs. auch weitere Informationen auf der Homepage des BAFA.
Für weitere Fragen wenden Sie sich an Ihren Energieberater oder an unser ZVO-Mitglied EnerControl GmbH & Co. KG.
Aufgrund der sich weiter zuspitzenden Gesamtlage und den damit verbundenen weltweiten Auswirkungen, möchten wir Sie umfassend darüber informieren, ob und wie Unternehmen gegen das Coronavirus und dessen Folgen versichert sind. Daher versuchen wir im Folgenden für die wichtigsten Versicherungsbereiche allgemein gültige Antworten auf diese Frage zu geben. Letztendlich entscheidend für die Beurteilung sind jedoch der tatsächliche Sachverhalt und die versicherungsvertraglichen Regelungen.
Wenden Sie sich vertrauensvoll an den ZVO-Assekuranzmakler BüchnerBarella.