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Gas-/Strompreisbremse

Mitte Dezember 2022 stimmten Bundestag und Bundesrat den Gesetzentwürfen zur Gas- und Strompreisbremse zu. Nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt traten die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen am 24. Dezember 2022 in Kraft. Die Preisbremsen wirken grundsätzlich ab 1. Januar 2023 und sind insgesamt bis April 2024 angelegt. Durch die Preisbremsen sollen sowohl private Verbraucher und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) als auch große industrielle Unternehmen hinsichtlich der stark angestiegenen Gas- und Strompreise spürbar entlastet werden.

Gaspreisbremse

Unterschieden wird zwischen zwei Gruppen von Gasverbrauchern, für die unterschiedliche Regelungen gelten. Zur ersten Gruppe gehören neben privaten Haushalten auch Standard-Last-Profil-Kunden (SLP)[1] und damit Gewerbe und industrielle Abnehmer mit einem Gasverbrauch von bis zu 1,5 Millionen Kilowattstunden. Die Preisbremse wird für diese Gruppe ab dem 1. März 2023 wirksam und gilt dann rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar. Der Gaspreis wird für diesen Verbrauch auf 12 Cent pro Kilowattstunde für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs gedeckelt. Bei Fernwärme gilt der Deckel ab 9,5 Cent pro Kilowattstunde, ebenfalls für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Als Vorjahresverbrauch gilt die Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung für den September 2022 zugrunde gelegt wurde.

Unter die zweite Gruppe fallen industrielle Gasverbraucher mit Registrierender Leistungsmessung (RLM)[2], also ab einem Gasverbrauch von 1,5 Millionen Kilowattstunden jährlich. Hier gilt die Preisbremse schon ab dem 1. Januar 2023. Für die Industrie soll eine Gaspreisbremse in Höhe von 7 Cent pro Kilowattstunde auf 70 Prozent des Jahresverbrauchs 2021 kommen. Dies gilt sowohl für die Wärmegewinnung in der Produktion als auch für die Nutzung von Gas als Rohstoff für die Produktion, etwa weiterer chemischer und nichtchemischer Güter.

Beantragung:

Grundsätzlich werden die Entlastungen von den Versorgungsunternehmen an die Verbraucher weitergegeben. Lediglich die Versorgungsunternehmen selbst sowie Großunternehmen, die selbst Erdgas am Großhandelsmarkt beschaffen, müssen entsprechende Anträge auf dem zugehörigen Online-Portal stellen.

Weiterführende Informationen:

Strompreisbremse

Analog zur Gaspreisbremse wurde eine Strompreisbremse eingeführt. Hier wird zwischen Kunden mit einem Verbrauch von weniger als 30.000 kWh pro Jahr und Kunden mit einem Verbrauch von mehr als 30.000 kWh pro Jahr unterschieden. Die Entlastung soll ab Anfang März 2023 umgesetzt und dann rückwirkend zum 1. Januar 2023 gewährt werden und ebenfalls bis Ende April 2024 gelten.

Für die erste Gruppe gilt ein garantierter Bruttopreis von 40 Cent pro Kilowattstunde für 80 Prozent des historischen Verbrauchs. Der historische Verbrauch bemisst sich an der durch den Verteilnetzbetreiber erstellten Jahresverbrauchsprognose.

Für die zweite Gruppe von Kunden mit einem Verbrauch von mehr als 30.000 kWh gilt für ein Kontingent von 70 Prozent des Verbrauchs von 2021 ein garantierter Nettopreis von 13 Cent pro Kilowattstunde.

Beantragung:

Die Entlastung erfolgt automatisch über die jeweiligen Stromversorger, die diese wiederum von ihrem Übertragungsnetzbetreiber erstattet bekommen. Es muss daher kein eigener Antrag zum Erhalt der Entlastung gestellt werden. Erst bei Überschreitung gewisser Schwellen gelten aufgrund des europäischen Beihilferechts gewisse Mitteilungspflichten für Unternehmen. So müssen alle Unternehmen, deren Entlastung monatlich 150.000 Euro übersteigt, ihren Lieferanten mitteilen, welche voraussichtlichen Höchstgrenzen auf sie anwendbar sind und wie die Entlastungsbeträge auf verschiedene Anschlüsse verteilt werden sollten. Zum Ende des Jahres müssen diese Unternehmen dann ihrem Versorger die endgültigen Höchstgrenzen mitteilen.

Weiterführende Informationen:

Boni- und Dividendenverbot

Im Gegenzug für die Entlastungen bei den Energiepreisen hat der Bundestag Auflagen für Unternehmen hinsichtlich Boni und Dividenden beschlossen: Wer insgesamt mehr als 25 Millionen Euro an Staatshilfe bekommt, darf bereits vereinbarte Boni und Dividenden an Mitglieder der Geschäftsleitung und von Aufsichtsorganen nicht mehr erhöhen. Ab 50 Millionen dürfen keine Boni und Dividenden mehr ausgezahlt werden.

Härtefallregelung KMUs

Für KMUs, die besonders stark von den gestiegenen Strom- und Gaspreisen betroffen sind, wurde von Bund und Ländern ein Rahmen für gesonderte Härtefallregelungen getroffen. Diese werden von den jeweiligen Bundesländern ausgearbeitet und verwaltet.

KMUs sollen demnach zusätzliche Unterstützung erhalten, wenn steigende Energiepreise trotz Strom- und Gaspreisbremse ihre Existenz gefährden. Betroffene KMUs können zur Unterstützung einen Zuschuss in Höhe einer Abschlagszahlung beantragen. In Einzelfällen sollen KMUs auch während des Greifens der Strom- und Gaspreisbremse unterstützt werden.

Zwischenzeitlich haben alle Bundesländer entsprechende eigene Härtefallregelungen vorgelegt. Es folgt eine Liste der landesspezifischen Programme inklusiver relevanter Links:

Baden-Württemberg:

Bayern:

Berlin:

Brandenburg:

Start des Programms noch offen. Am 04.04.2023 findet eine Online-Sprechstunde der Energieagentur Brandenburg zum Thema „„Härtefallhilfen für energieintensive kleine und mittlere Unternehmen“ statt. 

Bremen:

Hamburg:

Hessen:

Mecklenburg-Vorpommern:

Niedersachsen:

Nordrhein-Westfalen:

Rheinland-Pfalz:

Saarland:

Sachsen:

Sachsen-Anhalt:

Schleswig-Holstein:

Thüringen:

Position des ZVO

Der ZVO begrüßt ausdrücklich das entschlossene Vorgehen der Bundesregierung gegen die existenzbedrohenden Energiepreise in Form der Strom- und Gaspreisbremse. Einige Punkte erachtet der Verband jedoch als kritisch und hat dies auf verschiedene Weise an die politischen Entscheidungsträger herangetragen. Beispielsweise wurden diese wesentlichen Kritikpunkte gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Dr. Robert Habeck, sowie den zuständigen Fachpolitikern der Bundestagsfraktionen verdeutlicht. Hierbei sind insbesondere folgende Punkte hervorzuheben:

  • Das verwendete Bemessungsjahr 2021 war für viele Unternehmen der Oberflächenbranche ein schwieriges Jahr, gekennzeichnet durch einen stark unter dem Durchschnitt der vergangenen Jahre liegenden Stromverbrauch. Daher wirkt dies für die Berechnung der Entlastungen verzerrend.
  • Die Ausarbeitung der gesetzlichen Grundlagen hat äußerst lange gedauert; Unternehmen wie auch Privatverbrauchter mussten aufgrund von Uneinigkeit innerhalb der Bundesregierung lange auf die Entlastungen warten. Nun darf es zu keinerlei weiteren Verzögerungen bei der konkreten Implementierung kommen.
  • Angesichts der aktuellen Situation müssen KMUs alle verfügbaren Ressourcen auf den Erhalt der Produktionsfähigkeit fokussieren. Es dürfen daher keine weiteren ausufernden bürokratischen Anforderungen für den Erhalt von Entlastungen gestellt werden.
  • Die verabschiedeten Gesetze sind weiterhin sehr starr und nutzen die vorgegeben Maßgaben des Europäischen Beihilferahmens nicht vollständig aus. Die Bundesregierung sollte die Bemühungen hin zu einem deutschen bzw. idealerweise einheitlichen europäischen Industriestrompreis intensivieren.
  • Boni und Dividenden sind bei KMUs oftmals wesentlicher Bestandteil der Entlohnung der Mitglieder der Geschäftsleitung. Dies wurde in den Beratungen zu den Gesetzentwürfen eingebracht. Es ist daher zu begrüßen, dass das Boni- und Dividendenverbot nun lediglich für große Unternehmen gilt, die über 25 Millionen an Entlastungen erhalten.

Der ZVO wird die konkrete Wirkungsweise der Gas- und Strompreisbremse aufmerksam verfolgen und jegliche Fehlentwicklungen und Probleme mit Nachdruck gegenüber der Politik kommunizieren.


[1] Gewerbekunden mit einem Jahresstromverbrauch bis 100.000 kWh verfügen in der Regel über einen SLP-Zähler. Das Standard-Last-Profil orientiert sich am typischen Abnahmeprofil verschiedener Kunden- bzw. Verbrauchergruppen. Standard-Lastprofil-Zähler werden nur einmal im Jahr abgelesen, das heißt für Anlagen mit SLP-Zählern erhalten alle Kunden nur einmal jährlich eine detaillierte Abrechnung auf Basis ihres tatsächlichen Verbrauchs.

[2] Ab einem Jahresverbrauch von ca. 100.000 kWh werden sogenannte RLM-Zähler verwendet. Bei diesem Zählertyp erfasst eine Messeinrichtung pro Messperiode (15 Minuten bei Strom, 60 Minuten bei Gas) den Leistungsmittelwert. Die registrierten Werte werden regelmäßig an den Netzbetreiber übermittelt, der sie wiederum an den Stromanbieter weitergibt. Bei Kunden mit RLM-Zählern werden jeden Monat die tatsächliche Leistung und der sich daraus ergebende Verbrauch errechnet. In Zahlen ausgedrückt ergeben sich in einem Monat also 2.880 Leistungswerte (30 Tage x 24 h/Tag x 4 Leistungswerte/h). Alle Werte über einen Zeitraum von einem Jahr ergeben den sogenannten Jahreslastgang.