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Chromtrioxid und REACH

Im Jahr 2006 wurde die sogenannte REACH-Verordnung beschlossen. REACH steht für „Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe" (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals). Diese sieht vor, dass für die Nutzung von gefährlichen Stoffen (substances of very high concern = SVHC) Zulassungsgenehmigungen notwendig sind.

Chromtrioxid wurde auf Betreiben von Deutschland als SVHC gelistet. Seit dem sogenannte „Sunset Date“, das war der 21. September 2017 darf Chromtrioxid gemäß REACH grundsätzlich nicht mehr verwendet oder in Verkehr gebracht werden, sofern keine Zulassung für die Verwendung erteilt wurde. Dies gilt auch für Lagerbestände und für die wässrige Lösung des Chromtrioxid, die oft als Chromsäure bezeichnet wird.

Aktueller Vorschlag der EU-Kommission für Zulassungszeiten (review periods)

Um die Möglichkeit einer kontinuierlichen Weiterverwendung im Rahmen der REACH-Verordnung aufrecht zu halten, haben zahlreiche Hersteller- und Anwender-Konsortien, wie CTAC sub (Chromium Trioxide Application Committee submission Group), HAPOC oder FGK (Fachverband Galvanisierte Kunststoffe), Zulassungsanträge für Chromtrioxid eingereicht. 

Die Bewertung dieser Anträge nimmt die Europäische Chemikalien Agentur (ECHA) mit Sitz in Helsinki vor. Sie erarbeitet Empfehlungen für Zulassungszeiträume und Auflagen für die Zulassung.

Mit dem CTAsub Antrag haben sich zwei Ausschüsse befasst: der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) und der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC). Sie haben der EU-Kommission bereits im September 2016 die Genehmigung der sieben beantragten Anwendungen von Chromtrioxid empfohlen (siehe grauer Kasten). Laut ihrer abschließenden Empfehlungen wären bei einer weiteren Verwendung von Chromtrioxid in der EU die Risiken für die menschliche Gesundheit deutlich geringer als der Gesamtnutzen der Weiterverwendung. In der Regel folgt die EU-Kommission den Empfehlungen der ECHA.

Das EU-Parlament hat interveniert und die EU-Kommission musste die Auswirkungen eines spezifischen EuGH-Urteil zu prüfen, da dieses Urteil eine Zulassung ohne ausreichende Überprüfung von verfügbaren Alternativen untersagt und die Kommission ausdrücklich zur eigenen Überprüfung auffordert; ein Bezug auf die Komitees genügt nicht.

Aktuell (Ende September 2020) ist davon auszugehen, dass für die beiden dem ZVO nahestehenden Hersteller- und Anwenderkonsortien folgende Zeiträume bis zur ersten Überprüfung der Zulassung festgelegt würden:

  • Formulieren und Herstellen von Mischungen: sieben Jahre (ab sunset date)
  • Funktionelles Verchromen: sieben Jahre (ab sunset date)
  • Funktionelles Verchromen mit dekorativem Charakter: ausgesetzt, es müssen Substitutionspläne eingereicht werden 
  • Konversionsschichten für Anwendungen im Bereich Luft- und Raumfahrt: sieben Jahre (ab sunset date)
  • Konversionsschichten für Anwendungen für verschiedene Industrien: sieben Jahre (ab sunset date)
  • Passivieren von „Tin-Plated Steel“ (ETP): sieben Jahre (ab sunset date)
  • Kunststoffmetallisierung für automobile Anwendungen: sieben Jahre (ab sunset date)

Innerhalb dieser Zeitfenster müssten Beschichter eine chrom(VI)-freie Alternativtechnologie implementiert. Andernfalls ist bis spätestens 18 Monate vor Ablauf des Zulassungszeitraumes (review period) ein Überprüfungsbericht (review report) einzureichen, der begründet, warum eine Substitution nicht erfolgt ist. Noch wurde keine Entscheidung getroffen, jedoch scheint im letztendlichen Entscheidungsgremium – dem REACH-Regelungsausschuss – mittlerweile eine Mehrheit vorhanden zu sein.

Was müssen Anwender von Chromtrioxid und Abnehmer von chromtrioxidbasierten Oberflächen nach der Erteilung der Zulassung beachten? Sobald die EU-Kommission Anwendern den befristeten Einsatz von Chromtrioxid erlaubt hat, sind einige Punkte zu beachten:

Spätestens drei Monate nach der Zulassung durch die EU-Kommission müssen nachgeschaltete Anwender, also Betreiber von Galvaniken die ECHA-Website aufsuchen. Dort müssen sie die Zulassungsnummer zum jeweiligen Antrag sowie die voraussichtlichen jährlichen Bezugsmengen melden. Dabei ist es wichtig sicherzustellen, dass der Betrieb alle Randbedingungen aus dem offiziellen Zulassungsbescheid erfüllt. Hierzu sollten unbedingt der Zulassungsantrag sowie die endgültige Autorisierungserteilung sorgfältig geprüft werden.

Verwendung von Chromtrioxid im Interimszeitraum möglich

Nach wie vor sind Lieferung und Verwendung von Chromtrioxid und chromtrioxidhaltigen Mischungen und Zubereitungen im Zeitraum zwischen dem „Sunset Date“ und dem Tag der rechtsverbindlichen Erteilung der Zulassung uneingeschränkt möglich. Dies gilt jedoch nur für Verwendungen, für die eine Zulassung vor dem Latest Application Date (21.03.2016) beantragt wurde. Bei ihnen müssen auch die Vorgaben seitens der Anträge schon jetzt erfüllt sein. 

Betreiber von Galvaniken können dann für den wahrscheinlichen Fall, dass ihre Überwachungsbehörden in dieser Zwischenzeit Fragen zur Zulassung stellen, auf die laufenden Zulassungsanträge ihrer Lieferanten bzw. Autorisierungskonsortien verweisen. Diese sind auf der ECHA-Website einsehbar (Informationen über laufende Zulassungsanträge)

Europäische Grenzwerte für Chromtrioxid

Neben dem REACH-Verfahren hat die EU-Kommission im Mai 2016 im Rahmen eines Gesetzentwurfs zu Karzinogenen und Mutagenen einen Grenzwert von 25 µg/m³ für Chromtrioxid vorgeschlagen. Mittlerweile erfolgte auf EU-Ebene eine vorläufige Einigung auf 5µg/m3, wobei während einer fünfjährigen Übergangsfrist noch 10µg/m3 gelten sollen. Dieser Wert würde parallel zur REACH-Verordnung und damit zu den Autorisierungsregularien gelten. Die Werte liegen zudem über dem aktuell nur in Deutschland geltenden Beurteilungskriterium von 1µg/m3

Die juristische Eindeutigkeit ist noch zu schaffen, wie auch die DG EMPL (Generaldirektion Beschäftigung, zuständig unter anderem für Sicherheit am Arbeitsplatz) der EU-Kommission in einem Gespräch im Juli 2017 einräumte. Der ZVO wird die weitere Entwicklung in Brüssel aufmerksam verfolgen und sich hierzu mit relevanten Entscheidungsträgern austauschen, national wie europäisch. So ist beispielsweise zu beobachten, ob die geltenden Grenzwerte auch für die Autorisierungsanträge gelten werden; eine Verschärfung wäre mit dem Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz zu hinterfragen.

Stellungnahmen des ZVO zum Thema REACH und Chromtrioxid finden Sie in den ZVO-Positionspapieren unter Publikationen.