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Perfluorhexansulfonsäure steht auf der REACH-„Kandidatenliste“

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat am 7. Juli 2017 die Substanz Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) in den Anhang 15 der REACH-Verordnung, die sogenannte Kandidatenliste, aufgenommen. In einer Pressenotiz führt die ECHA aus, dass diese Maßnahme Teil einer übergeordneten Strategie ist, die Gruppe der per- und polyfluoralkyl-Verbindungen (PFAS) umfassend zu regulieren. Ziel ist, unerwünschte Substitutionen durch andere PFAS zu unterbinden.

Sofortige Pflichten für „Inverkehrbringer“

Mit der Aufnahme in Anhang 15 wird entweder die Aufnahme in Anhang 14 vorbereitet, womit die Substanz autorisierungspflichtig werden würde. Alternativ werden dadurch Beschränkungen möglich. Bereits mit Aufnahme in Anhang 15 sind sofort Pflichten für „Inverkehrbringer“ verbunden:

  • Lieferanten (innerhalb der EU) von SVHC der Kandidatenliste müssen ihren Kunden ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen.
     
  • Lieferanten (innerhalb der EU) von Gemischen, die nach der Richtlinie 1999/45/EG nicht als gefährlich eingestuft sind, müssen den Abnehmern auf Anforderung ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen, wenn die Zubereitungen mindestens einen Stoff aus der Kandidatenliste enthalten und seine Einzelkonzentration bei nichtgasförmigen Zubereitungen mindestens 0,1 Prozent (w/w) und bei gasförmigen Zubereitungen mindestens 0,2 Volumenprozent beträgt.
     
  • In der EU ansässige Lieferanten von Erzeugnissen, die in der Kandidatenliste aufgeführte SVHC in einer Konzentration von über 0,1 Prozent (w/w) enthalten, müssen ihren gewerblichen Kunden die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen zur sicheren Handhabung des Erzeugnisses zukommen lassen. Mindestens ist der Name des Stoffes zu nennen.
     
  • In der EU ansässige Lieferanten von Erzeugnissen, die in der Kandidatenliste aufgeführte Stoffe in einer Konzentration von über 0,1 Prozent (w/w) enthalten, müssen ihren (privaten) Kunden, den Verbrauchern, auf Aufforderung innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt dieser Aufforderung die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen zur sicheren Handhabung des Erzeugnisses zukommen lassen. Diese Angaben müssen die sichere Verwendung des Erzeugnisses gewährleisten und mindestens den Namen des Stoffes enthalten.

Mittlerweile wurde ein weltweites Verbot von Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) beschlossen. Wir berichteten in den ZVO-Verbandsnews. Bis 2025 gilt noch eine Ausnahmen für das Hartverchromen, sofern ein Austrag in die Umwelt ausgeschlossen ist.

Stellungnahmen des ZVO zum Thema REACH und PFOS finden Sie in den ZVO-Positionspapieren unter Publikationen.

Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an das ZVO-Ressort REACH.