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Mikroplastikrichtlinie – Bedeutung für die Oberflächentechnik

Seit 25. September 2023 ist die Verordnung (EU) 2023/2055 in Kraft, auch „Mikroplastikrichtlinie“ genannt, mit der über einen Eintrag in Anhang XVII der REACH-Verordnung das Inverkehrbringen von Polymermikropartikeln stark reglementiert wird.

Als Mikroplastik gelten sämtliche synthetischen Polymerpartikel, die eine Größe von weniger als fünf Millimetern haben, welche organisch, unlöslich und (biologisch) schwer abbaubar sind.

Wer ist betroffen und welche Pflichten entstehen?

Laut Absatz 1 des Eintrages 78 bezieht sich die Beschränkung auf das Inverkehrbringen von Stoffen als solche oder in Gemischen, nicht jedoch auf Kunststoffe als Bestandteil von Artikeln.

Laut der für die Galvanobranche relevantesten Ausnahme nach Absatz 4a) gilt das Verbot nicht für Polymerpartikel als solche sowie in Gemischen, sofern sie in Industrieanlagen verwendet werden. Dies trifft für alle Polymerausgangsstoffe zu, die in der Oberflächentechnik verwendet werden.

Informationen an nachgeschaltete Anwender durch Lieferanten (ab 17. Oktober 2025)

  • Anweisungen für Verwendung und Entsorgung zur Verhinderung der Freisetzung in die Umwelt
  • Den Hinweis: „Die gelieferten synthetischen Polymermikropartikel unterliegen den Bedingungen des Eintrags 78 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates.“
  • Menge bzw. Konzentration der Partikel im Stoff oder Gemisch
  • Information zur Identität der Polymere

(Diese Informationen müssen als unauslöschlicher Text dem Etikett, der Verpackung oder der Packungsbeilage sowie dem Sicherheitsdatenblatt der Produkte angegeben werden. (sinngemäß Absatz10)).

Lieferanten von synthetischen Polymerpartikeln müssen den nachgeschalteten industriellen Anwendern die folgenden Informationen zur Verfügung stellen (Artikel 7):

Informationen an die ECHA (bis 31. Mai des Folgejahres)

  • Beschreibung der Verwendung
  • Für jede Verwendung die Stoffidentität
  • Für jede Verwendung eine Schätzung der in die Umwelt freigesetzten Menge über das Vorjahr
  • Für jede Verwendung Hinweis auf die Ausnahme nach Art 4a)

Sowohl Lieferanten, als auch nachgeschaltete industrielle Anwender müssen ab 2026 bzw. 2027 der ECHA für das jeweils vorausgegangene Jahr folgende Informationen vorlegen (Absatz 11):

Informationen über Produkte an die zuständige Behörde

  • Information über die Identität der enthaltenen Polymere
  • Informationen über die Funktion der Polymere in den Produkten

Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender von Produkten, die synthetische Polymerpartikel enthalten, müssen auf Ersuchen der zuständigen Behörde folgende Informationen übermitteln (Abs. 14):

Gegebenenfalls sind die Lieferanten dieser Produkte zu fragen. Diese haben innerhalb von 30 Tagen die Informationen entweder an den anfragenden Anwender oder direkt an die zuständige Behörde zu übermitteln. Letzteres ist dem nachgeschalteten Anwender unverzüglich mitzuteilen.