beschlossen von der Mitgliederversammlung des Zentralverbandes Oberflächentechnik e. V. (ZVO) am 16. September 2020, eingetragen in das Vereinsregister 30757 des Amtsgerichtes Düsseldorf am 1. Dezember 2020.
Der Zentralverband Oberflächentechnik e.V. (ZVO) steht im Dienste der Förderung und Weiterentwicklung der Oberflächentechnik in politischer, wirtschaftlicher und technisch-wissenschaftlicher Hinsicht.
Die gewählten Personen in Vorstand und anderen Gremien des ZVO versehen ihre Arbeit ehrenamtlich. Mit ihrer Wahl, Ernennung oder Berufung verpflichten sie sich, ihr Handeln und ihre Entscheidungen zum Wohle des ZVO und evtl. verbundener Organisationen und Gesellschaften nach Maßgabe dieser Satzung auszurichten, Schäden jedweder Art vom ZVO und evtl. verbundenen Organisationen und Gesellschaften fernzuhalten.
Der Verband ist ein Wirtschaftsverband und führt den Namen Zentralverband Oberflächentechnik e.V.
(1) Der Verband besitzt die Rechtsform eines eingetragenen (rechtsfähigen) Vereins. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf unter der Nummer VR 30 757 eingetragen und führt den Zusatz e.V.
(2) Sitz und Gerichtsstand sowie Erfüllungsort des Verbandes für Ansprüche aus dieser Satzung ist Hilden.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Zentralverband Oberflächentechnik e.V. verfolgt den Zweck, alle gemeinsamen Belange seiner Mitglieder zu wahren und zu fördern und Dritten gegenüber, insbesondere Politik, Verwaltung und anderen Verbänden, zu vertreten. Er wird mit nationalen und internationalen Organisationen Beziehungen sowie lnformations- und Gedankenaustausch pflegen und gegebenenfalls gemeinsam mit ihnen Belange der Mitglieder wahrnehmen. Er soll durch Öffentlichkeitsarbeit Kontakt zur Presse halten, die Medien ständig über Entwicklungen, Anliegen und Wünsche des Verbandes und seiner Mitglieder in Kenntnis setzen sowie für ein günstiges Bild und Ansehen des Verbandes und seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit sorgen.
(2) Ausgenommen ist die Vertretung tarifpolitischer Belange.
(3) Der Verband verfolgt keinen auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteten Zweck.
(4) Die Beteiligung des Vereins an einem wirtschaftlich tätigen, auf Gewinn ausgerichteten Unternehmen ist möglich.
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und körperschaftliche Mitglieder.
(2) Ordentliches Mitglied kann jedes Unternehmen werden, das auf dem Gebiet der Oberflächentechnik ausführend tätig ist (z. B. Lieferanten von Roh- und Verfahrenschemie, Anlagen- und Komponentenlieferanten, Galvaniken/Beschichter, Systemlieferanten mit Inhouse-Galvanik usw.).
(3) Fördermitglied kann jedes Unternehmen werden, das die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft nicht erfüllt, aber ein berechtigtes Interesse an der Oberflächentechnik hat (z. B. Hersteller von ERP-Software für Unternehmen der Oberflächentechnik, Versicherungsmakler, Hersteller von Brandmeldeanlagen usw.).
(4) Körperschaftliches Mitglied kann jeder Berufs- und Wirtschaftsverband oder jede vergleichbare Institution werden, die nach Anerkennung durch den Vorstand ein berechtigtes Interesse an der Oberflächentechnik hat.
Der Antrag zur Aufnahme, in dem sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet, ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme, insbesondere über die Aufnahme ausländischer Unternehmen und Einordnung als ordentliches, förderndes oder körperschaftliches Mitglied im Rundschreibeverfahren binnen einer Woche nach Versendung des Aufnahmeantrages entscheidet.
Schriftlich im Sinne dieser Satzung bedeutet die postalische, telekommunikative (Telefax) oder elektronische (eMail-) Übermittlung.
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Verbandes zu nutzen und seine Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Verbandes in Anspruch zu nehmen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern, die Satzung und alle sich daraus ableitenden Regelwerke sowie Beschlüsse der Organe zu befolgen sowie die durch die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgesetzten Regularien und Termine zu beachten, die erforderlichen Informationen zur Beitragsfestsetzung fristgerecht auf Anforderung vorzulegen und Beiträge bzw. Umlagen fristgerecht zu bezahlen.
(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verband in der Durchführung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt, der nur zum Kalenderjahresende unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gegenüber dem Verein erklärt werden kann,
b) durch Ausschließung auf der Grundlage eines entsprechendes Beschlusses des
Vorstandes,
c) durch Liquidation/Erlöschen,
d) mit dem Tag, an dem ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Mitgliedsunternehmens gestellt wurde.
Die Mitgliedschaft endet nicht, wenn ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung beantragt oder eröffnet wird.
(2) Der Vorstand kann ein Mitglied nach Absatz 1 b ausschließen, wenn
a) ein Mitglied schwerwiegend gegen die Satzung oder gegen die satzungsgemäßen Beschlüsse der Organe des Vereins verstoßen hat,
b) wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins oder seiner Organe schwerwiegend schädigt oder
c) Beiträge oder Umlagen vom Mitglied nicht innerhalb von zwei Monaten nach Inverzugsetzung bezahlt wurden.
(3) Binnen vier Wochen nach Zusendung des Ausschließungsbeschlusses kann das Mitglied durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand Einspruch an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung einlegen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder endgültig. Das betroffene Mitglied hat hierbei kein Stimmrecht.
(4) Ein Mitglied, das aus dem Verband austritt oder ausgeschlossen wird, hat keinen Anspruch auf Auseinandersetzung des Verbandsvermögens.
Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge und Art und Umfang der Leistungen regelt eine Beitragsordnung. Sie ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
Organe des Verbandes sind:
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern, den Fördermitgliedern und den körperschaftlichen Mitgliedern zusammen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied mindestens eine Stimme (Beitragsklasse I).
Über die Beitragsklasse I hinaus gehende Stimmrechte der Beitragsklassen II. bis III. führen zu folgenden Stimmrechten:
Beitragsklasse I.: 1 Stimme
Beitragsklasse II.: 2 Stimmen
Beitragsklasse III.: 3 Stimmen
Die den Beitragsklassen zuzuordnenden Beitragssummen ergeben sich aus der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit zu beschließen ist.
Fördermitglieder und körperschaftliche Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
Teilnahme- und stimmberechtigt an bzw. in der Mitgliederversammlung sind nur Inhaber und leitende Angestellte der ordentlichen Mitglieder. Vertretung durch einen schriftlich Bevollmächtigten ist zulässig. Der Bevollmächtigte hat dabei höchstens zehn Stimmen. Der Bevollmächtigte darf seine Stimmrechte nur einheitlich ausüben.
(3) Wählbar sind Inhaber und leitende Angestellte der ordentlichen Mitglieder.
(4) Der Vorstand beruft über die Geschäftsleitung die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung muss mindestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung erfolgen.
Versammlungsleiter ist der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter.
(5) Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Ergänzungswünsche zur Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung sind zu berücksichtigen, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen beschließt.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Verbands-interesse es erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.
(7) Die Mitgliederversammlung ordnet die Angelegenheiten des Verbandes, soweit sie nicht in dieser Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Sie beschließt insbesondere über:
(8) Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung (§ 10 Abs 7 Ziffer 3) durch offene Abstimmung gewählt. Geheime Wahl ist vorzunehmen, wenn diese von drei anwesenden und vertretenen Stimmen beantragt wird. Der Vorstand wird „en bloc“ nach Liste gewählt. Auf Antrag entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen über die Einzelwahl der Kandidaten.
Stellen sich mehr als sieben Kandidaten zur Vorstandswahl (§ 11 Abs. 1), ist in jedem Fall geheim zu wählen. In den Vorstand ziehen die sieben Kandidaten ein, auf die die meisten Stimmen entfallen. Bei entstehender Stimmengleichheit kommt es zu einer Stichwahl.
(9) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann mit Zustimmung der Versammlung Gäste zulassen. Der Vorsitzende des Verbandes bzw. einer seiner Stellvertreter darf die Mitgliederversammlung nicht leiten, soweit die zur Verhandlung oder Abstimmung stehende Angelegenheit ihn persönlich berührt.
Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Ausgenommen davon ist eine Auflösungsmitgliederversammlung (s. § 14). Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Davon ausgenommen sind:
(10) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Versammlung in geeigneter Form zugänglich zu machen. Einwendungen gegen diese Niederschrift können nur innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt erhoben werden.
(11) Der Vorstand kann entscheiden, eine Mitgliederversammlung gleichfalls im virtuellen Raum bzw. durch elektronische Kommunikation durchzuführen. Dabei ist sicherzustellen, dass alle in § 10 genannten Regularien einer Präsenz-Mitgliederversammlung auch für die virtuelle Mitgliederversammlung gelten, sämtlichen Mitgliedern der Zugang zur virtuellen Mitgliederversammlung eröffnet wird und nur der in Absatz 2 genannte Personenkreis teilnehmen und abstimmen darf. Formerfordernisse einer Mitgliederversammlung, z.B. die Durchführung von offenen oder geheimen Abstimmungen, Berücksichtigung der Mehrheitsverhältnisse, Wahrung der Stimmrechte gem. Absatz 2 und Einräumung von Fragemöglichkeiten für die Mitglieder, sind technisch zu gewährleisten.
(12) Der Vorstand kann entscheiden, Beschlüsse im Umlaufverfahren ohne Durchführung einer Mitgliederversammlung herbeizuführen. Auf diesem Weg herbeigeführte Beschlüsse sind rechtsgültig wirksam, wenn alle Mitglieder zur Beschlussfassung im Umlaufverfahren beteiligt wurden, mindestens 50 % der Mitglieder an der Beschlussfassung schriftlich (Brief) oder in Textform (Telefax, E-Mail) teilgenommen haben und die Beschlussfassung mit der jeweils erforderlichen Beschlussmehrheit erfolgte. Für die Beschlussfassung gilt ab Absendung eine Umlauffrist von vier Wochen.
Beschlussfassungen über die Auflösung des Verbandes, deren Beschlussfähigkeit und Mehrheitsverhältnisse in § 14 geregelt sind, sind von der Beschlussfassung im Umlaufverfahren ausgeschlossen.
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Personen. Seine Amtszeit beginnt mit dem
1. Januar des der Wahl folgenden Kalenderjahres, seine Amtsperiode beträgt drei Jahre.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, kann im Rahmen der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied nachgewählt werden. Diese Nachwahl gilt für den Rest der Amtsperiode.
Scheidet eine von der Mitgliederversammlung gewählte Person aus seinem Unternehmen aus oder scheidet das durch sie vertretene Unternehmen aus dem Verband aus, endet unmittelbar die Wahrnehmung des Amtes, für das sie durch die Mitgliederversammlung gewählt wurde. Der Vorstand kann Ausnahmen von dieser Regelung beschließen, die jedoch spätestens mit Ablauf der Amtsperiode des betreffenden Vorstandsmitglieds enden.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen worden sind.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreter (Vizepräsidenten). Die Wahl gilt auf die Dauer von drei Geschäftsjahren, Nachwahlen gelten nur für den Rest der Amtszeit. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter bleiben bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt. Zweimalige Wiederwahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter ist möglich.
(4) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens zweimal jährlich persönlich oder im Rahmen von Telefon-/Videokonferenzen zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche. Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes genügt die Anwesenheit von fünf Vorstandsmitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters. Bei Abstimmungen gilt der mehrheitliche Beschluss der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder, sofern diese Satzung keine anderweitigen Beschlussmehrheiten vorsieht.
Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich, elektronisch oder telefonisch gefasst werden.
In allen Angelegenheiten, die das Unternehmen des Vorstandsmitgliedes oder Gesell-schaften, an denen das Vorstandsmitglied maßgeblich beteiligt ist, unmittelbar betreffen, ruht das Stimmrecht dieses Vorstandsmitgliedes. Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, dergleichen im Vorfeld solcher Angelegenheit von sich aus den restlichen Vorstandsmitgliedern anzuzeigen. Andernfalls sind ergangene Beschlüsse ungültig.
(5) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind einzeln zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Verbandes befugt (§ 26 BGB). Bei ihrem Handeln haben sie sich stets von den Zielen des Verbandes leiten zu lassen, insbesondere die Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(1) Der Vorstand kann für bestimmte, verbandsübergreifende Aufgaben und Themen ständige und nicht ständige Ressorts unter Beachtung der Interessen der Mitglieder einsetzen. Die Ressorts beraten den Vorstand, sind diesem berichtspflichtig und vertreten die Interessen des Verbandes zu den verbandsübergreifenden Aufgaben und Themen in der Öffentlichkeit im Einvernehmen mit dem Vorstand in Sachfragen auf ihrem jeweiligen Arbeitsgebiet. Der Vorstand hat die Arbeiten der Ressorts mit den allgemeinen Zielen des Verbandes in Einklang zu halten.
(2) Die Leiter der Ressorts werden vom Vorstand berufen.
(3) Die Ressorts sind den Weisungen des Vorstandes unterworfen.
(4) Die Ressorts können sich eine Geschäftsordnung geben, die der vorherigen Genehmigung des Vorstandes bedarf.
(5) Der Vorstand kann darüber hinaus für bestimmte, sachlich zusammenhängende Gruppierungen der ordentlichen Mitglieder Fachbereiche bilden. Beispiele für solche sachlich zusammenhängende Gruppierungen sind Lieferanten von Roh- und Verfahrenschemie, Anlagen und Komponenten, Beschichter usw.
Die Fachbereiche beraten den Vorstand, sind diesem berichtspflichtig und vertreten die Interessen der jeweiligen Gruppierung gegenüber dem Vorstand. Der Vorstand hat die Arbeiten der Fachbereiche mit den allgemeinen Zielen des Verbandes in Einklang zu halten.
(6) Die Fachbereiche können eigene Fachbereichsversammlungen abhalten. Die Fachbereichsversammlungen können zur Finanzierung eigener, ausschließlich für die Mitglieder des Fachbereiches erforderlicher Arbeiten Umlagen beschließen, wenn zuvor der Vorstand über derartige Vorhaben informiert wurde und dieser anerkannt hat, dass sich die Vorhaben an den Zielen des Verbandes orientieren.
(1) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Zentralverbandes Oberflächentechnik e. V. wird eine Geschäftsführung eingerichtet.
(2) Die Geschäftsführung des ZVO setzt sich aus einem oder mehreren Geschäftsführer(n) des ZVO zusammen.
(3) Die Geschäftsführung wird von einem Hauptgeschäftsführer geleitet.
(4) Mitglieder der Geschäftsführung des ZVO haben hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Aufgaben Vertretungsmacht im Sinne des § 30 BGB. Sie sind dem Hauptgeschäftsführer unterstellt.
(5) Mitglieder der Geschäftsführung nehmen an den Vorstandssitzungen des ZVO beratend teil.
(6) Der Hauptgeschäftsführer ist in sämtlichen vereinsregisterlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Neueintragungen, Änderungen und Löschungen des ZVO alleinvertretungs- und unterschriftsberechtigt.
Der Hauptgeschäftsführer ist vereinsregisterlich einzutragen.
(7) Hauptgeschäftsführer und Geschäftsführer werden auf Vorschlag des Vorsitzenden vom Vorstand berufen.
(8) Anstellungsverträge von Geschäftsführern schließt der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Vorstand ab.
Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins kann nur im Rahmen einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung (Auflösungsmitgliederversammung) erfolgen, die auch über die Verwendung eines verbleibenden Vermögens zu entscheiden hat.
Die Auflösungsmitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mind. 3/4 aller vertretenen Stimmen (s. § 10 Abs. 1) anwesend sind. Beschlüsse dieser Auflösungsmitgliederversammlung bedürfen einer 3/4-Mehrheit.
Ist die Voraussetzung der Beschlussfähigkeit nach Abs. 2 Satz 1 nicht erfüllt, so beschließt über die Auflösung eine frühestens vier Wochen später neu zu berufende Mitgliederversammlung; bei ihr genügt zur Auflösung eine Mehrheit von 3/4 der in dieser Mitgliederversammlung anwesenden vertretenen Stimmen.
Im Falle der Auflösung des Verbandes wickelt der Vorsitzende, im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfall ein Stellvertreter, die Geschäfte ab. Das verbleibende Vermögen ist gemäß Beschluss der Auflösungsmitgliederversammlung zu verwenden.