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Abwasserverordnung – AbwV

Im März 2020 legte das Bundesumweltministerium einen Referentenentwurf zur Elften Änderung der Abwasserverordnung (AbwV) vor. Mit der Novelle der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (AbwV) sollten unter anderem Änderungen im Anhang 40 „Metallbearbeitung, Metallverarbeitung, Oberflächenbehandlung“ erfolgen. Diese dienen zur nationalen Umsetzung der aus 2006 stammenden EU-Vorgaben aus dem Merkblatt zu den besten verfügbaren Techniken (BVT-Merkblatt) für die Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen[1]. Nachdem betroffene Branchenverbände bei den bisherigen Änderungen des Anhang 40 angehört worden waren, wurde die Expertise der Industrie beim Referentenentwurf zur Elften Novelle kaum angehört.

Aus Sicht des ZVO wurde mit dem Vorschlag für die Änderung des Anhangs 40 ein Paradigmenwechsel vollzogen[2]. Der Anhang 40 des Referentenentwurfes sah weitreichende Vorschriften vor, die nur schwer umsetzbar wären und Teile bewährter Produktionsprozesse grundlegend beeinträchtigen würden. Beispielsweise sollten Anforderungen an das Abwasser verschärft werden, indem nicht mehr nach Herkunftsbereichen (zum Beispiel aus Galvanik, Beizerei, Härterei) unterschieden würde, sondern die Anforderungen auf alle Herkunftsbereiche verallgemeinert werden sollte. Außerdem sah der Entwurf praktisch Stoffverbote (bzw. den „Verzicht“ auf gewisse Stoffe) vor, auch wenn dies nicht die Aufgabe einer Abwasserverordnung ist und bereits durch die EU-Chemikalienregulierung festgelegt ist.

Aufgrund der Bestrebungen des ZVO und seiner Mitglieder hat der Bundesrat Mitte Dezember 2021 den für die Branche mit gravierenden Folgen behafteten Anhang 40 der 11. Novelle der Abwasserverordnung abgelehnt. Die Bundesregierung hat das Votum des Bundesrates angenommen und die 11. Novelle ohne den Anhang 40 beschlossen. Es wurde angekündigt, dass dieser nun separat und zu einem späteren Zeitpunkt novelliert werden soll, was bislang (Stand 01/2023) noch nicht geschehen ist. In dem zwischenzeitlich vorgelegten Referentenentwurf zur 12. Novelle der AbwV ist hiervon nichts enthalten.

Der ZVO wird auch weiterhin die Vorhaben und Planungen hinsichtlich möglicher Abänderungen der AbwV begleiten und die Expertise der Branche einbringen. 


[1] Reference Document on Best Available Techniques for the Surface Treatment of Metals and Plastics (STM BREF), August 2006.
Link: https://eippcb.jrc.ec.europa.eu/reference/surface-treatment-metals-and-plastics

[2] Stellungnahme des Zentralverbands Oberflächentechnik e. V. zum Referentenentwurf zur Elften Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung vom 13.05.2020; (bmuv.de)