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Seveso-III-Richtlinie

2016 wurde die Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie für Deutschland beschlossen. Dank des Einsatzes des ZVO führt die 1:1-Umsetzung der Seveso-III-RL in Deutschland nun zu einer Entlastung bei den Dokumentationspflichten der Branche.

Ziel der Seveso-III-Richtlinie der EU ist eine Anpassung der Gesetzgebung an das Global Harmonisierte System (GHS) zur Einstufung gefährlicher Stoffe. Unter anderem wurde „Chromium VI Trioxide“ an die Klassifikation der CLP-VO angepasst. Chromtrioxidhaltige Lösungen werden nach der Seveso-III-RL, gemäß GHS, mit „Acute Tox 2/3“ (entspricht dem „T“ der deutschen Störfall-VO) neu klassifiziert.

Der ZVO hatte sich zuvor über mehr als 18 Monate auf Bundes- und Landesebene dafür eingesetzt, dass die Neueinstufung in der Seveso-III-RL 1:1 in Deutschland umgesetzt wird, um die Auflagen für die Industrie auf sachlich angemessene Berichtspflichten zu beschränken. Dieses Ziel konnte durch zahlreiche und intensive Diskussionen mit Verantwortlichen in den Ministerien für Umwelt und Wirtschaft erreicht werden! Weiterhin gelang es dem ZVO, die zuständigen Entscheidungsträger davon zu überzeugen, die ursprüngliche Forderung des Bundesumweltministeriums, eine gesonderte Regulierung von Chrom(VI)-Verbindungen einzuführen, zurückzuweisen. Das BMU hatte dies im Rahmen der Ressortabstimmung (Abstimmung mit anderen involvierten Bundesministerien) vorgeschlagen. Dieser deutsche Alleingang hätte den europäischen Binnenmarkt fragmentiert und deutsche KMU gegenüber ihren europäischen Wettbewerbern durch höhere Auflagen diskriminiert. 

Der ZVO verfolgte von Anfang an das Ziel, einen solchen Sonderweg in Deutschland zu verhindern. Der Verband hat, neben den Wettbewerbsnachteilen im EU-Binnenmarkt, im Besonderen auf den fehlenden Mehrwert reiner bürokratischer Dokumentationspflichten hingewiesen. Bereits heute müssen Galvaniken eine Vielzahl an materiellen Umweltgesetzgebungen (z.B. Wasserhaushaltsgesetz, VAwS) einhalten. 

Mit der 1:1-Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie werden zahlreiche der heutigen Störfallbetriebe aus dem Geltungsbereich der Störfallverordnung herausfallen oder werden von den erweiterten Pflichten in die Grundpflichten zurückgestuft. Für die betroffenen Störfallbetriebe ergeben sich hierdurch erhebliche Kosteneinsparungen durch reduzierte oder entfallende Organisations- und Dokumentationspflichten (abhängig von der zukünftigen Einstufung).

Durch den Einsatz des ZVO wurde eine sich abzeichnende Überregulierung im Rahmen der Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie verhindert. 

Handlungshilfe für ZVO-Mitglieder

Für ZVO-Mitglieder stellt der Verband einen exklusiven, kostenfreien Leitfaden zur Prüfung der Störfallrelevanz gemäß Störfall-Verordnung i.V.m. der Seveso-III-Richtlinie erarbeitet. Dieser Leitfaden ist eine Hilfe für betroffene Betriebe, um festzustellen, ob das Unternehmen dem Geltungsbereich der neuen Störfall Verordnung unterliegt und, wenn ja – mit den Grund- oder erweiterten Pflichten. Außerdem hat der ZVO einen aktuellen Leitfaden zur Anwendung des Abstandsgebots gemäß Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie bei der Sicherung und Entwicklung von Betriebsstandorten in der Oberflächentechnik erarbeitet. Beide Leitfäden können ZVO-Mitglieder nach Registrierung und Anmeldung im Mitgliederbereich abrufen.