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Besondere Geschäftsbedingungen „Anzeigen“ (Stand: 1. Mai 2018)

  1. Ein Anzeigenauftrag im Sinne der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Inserenten in der Druckschrift „ZVOreport“ zum Zweck der Verbreitung.
  2.  Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb von zwölf Monaten nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres nach Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln.
  3. Bei Abschlüssen ist der Kunde berechtigt, innerhalb der vereinbarten beziehungsweise in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
  4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die die ZVO Service GmbH nicht zu vertreten hat, so hat der Kunde, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, der ZVO Service GmbH den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich der ZVO Service GmbH beruht.
  5. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die auftragsgemäß ausschließlich für die Veröffentlichung in bestimmten Ausgaben oder an besonderen Stellen des ZVOreports vorgesehen sind, müssen rechtzeitig bei ZVO Service GmbH eingehen, so dass dem Kunden noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag nicht in dieser Weise auszuführen ist.
  6. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche von der ZVO Service GmbH mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
  7. Die ZVO Service GmbH behält sich vor, Anzeigenaufträge und auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses sowie Beilagenaufträge aufgrund von Inhalt, Herkunft oder technischer Form nach einheitlichen und sachlich gerechtfertigten Grundsätzen der ZVO Service GmbH oder des Herausgebers abzulehnen bzw. vom Vertrag zurückzutreten.
    Dies gilt besonders aber nicht ausschließlich, wenn der Inhalt der Anzeige oder Beilage gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder ihre Veröffentlichung für die ZVO Service GmbH oder den Herausgeber unzumutbar ist. Beilagenaufträge sind für die ZVO Service GmbH erst nach Vorlage eines verbindlichen Musters und dessen Billigung bindend. Beilagen, die durch Form oder Inhalt den Eindruck eines Bestandteils des ZVOreports erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden grundsätzlich nicht angenommen.
    Eine etwaige Ablehnung wird dem Kunden unverzüglich mitgeteilt.
  8. Für die termingerechte Lieferung des Anzeigentextes sowie einwandfreier Druckvorlagen und/oder der Beilagen ist der Kunde verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert die ZVO Service GmbH Ersatz an.
    Für versteckte Mängel übernimmt die ZVO Service GmbH keine Haftung. Die ZVO Service GmbH gewährleistet die für den ZVOreport übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Für Anzeigen, die infolge ungeeigneter Druckunterlagen nicht einwandfrei erscheinen, wird keine Haftung übernommen.
  9. Der Kunde hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck seiner Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder auf eine einwandfreie Ersatzanzeige, jedoch nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Reklamationen müssen innerhalb von zwei Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg vom Kunden geltend gemacht werden.
  10. Farbausdrucke zur Druckfreigabe werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Kunde trägt die Verantwortung für die inhaltliche Prüfung und das Imprimatur. Sendet der Kunde die Probeabzüge nicht innerhalb der gesetzten Frist zurück, so gilt die Druckfreigabe als erteilt.
  11. Wenn nicht anders vereinbart, wird die tatsächliche Abdruckgröße der Anzeige als Berechnungsgrundlage verwendet.
  12. Bei Zahlungsverzug und begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden kann die ZVO Service GmbH nach ihrer Wahl von der Ausführung laufender Aufträge zurücktreten oder die Ausführung laufender Aufträge ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Begleichung ausstehender Rechnungsbeträge und der Vorauszahlung der anstehenden Beträge abhängig machen.
  13. Die ZVO Service GmbH liefert zusammen mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg in Form eines vollständigen Belegexemplares. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung der ZVO Service GmbH über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
    Für den Fall des digitalen Rechnungsversandes gilt als Belegexemplar das E-Paper des ZVOreports, welches auf der Internetseite des ZVO unter Publikationen bis zum Erscheinen der nächsten Ausgabe veröffentlicht wird. Anschließend wird die entsprechende Ausgabe auf der Internetseite des ZVO unter Publikationen als PDF-Datei für mindestens 12 Monate archiviert.
  14. Kosten für die Anfertigung von Satz, Reinzeichnungen, Zeichnungen, Repros und Scans sowie für vom Kunden gewünschte Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Kunde zu tragen.
  15. Druckunterlagen werden nur nach besonderer Aufforderung an den Kunden zurückgesandt. Die Aufbewahrungspflicht endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
  16. Anerkannte Werbemittler erhalten für ihre Aufträge 15 Prozent Agenturprovision, wenn die Aufträge nach dem Grundpreis berechnet werden. Für die Höhe der Provision gilt der um eventuelle Nachlässe gekürzte Netto-Anzeigenpreis als Basis.
  17.  Rücktrittsrecht: kostenfrei bis zwölf Wochen vor dem Druckunterlagenschluss. Danach fallen Stornogebühren in folgender Höhe jeweils berechnet vom bestätigten Netto-Anzeigenpreis an:
    - 25  Prozent Stornogebühren bei Rücktritt bis acht Wochen vor Druckunterlagenschluss
    - 50 Prozent Stornogebühren bei Rücktritt bis vier Wochen vor Druckunterlagenschluss
    - 75 Prozent Stornogebühren bei Rücktritt innerhalb von vier Wochen vor Druckunterlagenschluss vom Grundanzeigenpreis laut Mediadaten.

  18. Alle Aufträge werden ausschließlich zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und unseren Besonderen Geschäftsbedingungen „Anzeigen“ abgeschlossen. Entgegenstehende Bedingungen haben keine Gültigkeit, es sei denn, dass sie schriftlich vereinbart werden. Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit. Sämtliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Im Falle eines Nichterscheinens infolge höherer Gewalt übernimmt die ZVO Service GmbH keine Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadenersatz.
  19. Online-Banner im Ankündigungs-Newsletter dürfen max. 800x170 Pixel, 50 kb groß und nicht animiert sein. Die Anfertigung und rechtzeitige Bereitstellung des Online-Banners obliegt dem Kunden. Ansonsten gelten für Online-Banner die Bestimmungen der Ziffer 1. bis 17. gleichlautend.