Die Insolvenzordnung (InsO) ist das zentrale deutsche Gesetz zur Regelung von Insolvenzverfahren. Sie bestimmt, wie zahlungsunfähige Schuldner abgewickelt werden und wie Gläubiger befriedigt werden. Wesentliche Reformen seit 2017 haben insbesondere die Insolvenzanfechtung vereinfacht und die Rechtssicherheit für mittelständische Unternehmen erhöht. Der ZVO begleitet diese Entwicklungen aus Sicht des Mittelstands der Oberflächentechnik.
Die Insolvenzordnung (InsO) ist das deutsche Bundesgesetz, das Insolvenzverfahren und die gleichmäßige Befriedigung von Gläubigern regelt. Sie gilt für Unternehmen und Privatpersonen.
Der Zentralverband Oberflächentechnik (ZVO) begrüßt die Reform der Insolvenzanfechtung, denn sie erhöht die Rechtssicherheit für mittelständische Unternehmen. Dennoch sieht der ZVO weiteren Handlungsbedarf, da Risiken trotz Reduzierung nicht vollständig eliminiert sind.
Der ZVO hat den Reformprozess zur Insolvenzordnung politisch eng begleitet und sich für eine deutliche Einschränkung der Insolvenzanfechtung eingesetzt.
Was bedeutet Insolvenzanfechtung?
Die Insolvenzanfechtung erlaubt es einem Insolvenzverwalter, bestimmte Zahlungen oder Rechtsgeschäfte rückgängig zu machen, die vor der Insolvenz erfolgt sind und einzelne Gläubiger bevorzugt haben.
Ziel war es, die Rechtssicherheit für mittelständische Unternehmen zu erhöhen und wirtschaftlich sinnvolle Geschäftsbeziehungen nicht rückwirkend zu gefährden. Der Verband brachte hierzu Stellungnahmen ein und führte Gespräche mit politischen
Entscheidungsträgern.
Auch auf europäischer Ebene wurde das Insolvenzrecht nun angepasst. Hintergrund war laut EU-Kommission die defizitäre Harmonisierung im EU-Binnenmarkt, welche das ordnungsgemäße Funktionieren der Kapitalmärkte einschränkte.
Die EU-Kommission führte daher bis Mitte Juni 2016 eine Konsultation durch, um Stakeholder zu harmonisierten Prinzipien und Standards für Insolvenzen – in einem grenzüberschreitenden Kontext – zu befragen. Ende November 2016 stellte die EU-Kommission einen Vorschlag für eine Harmonisierung des Insolvenzrechts vor. Einen Fokus legte die EU-Kommission dabei auf bessere Möglichkeiten zur Restrukturierung und darauf, eine „Zweite Chance“ für insolvente Unternehmer zu ermöglichen. Entschuldungen sollen deshalb spätestens nach drei Jahren abgeschlossen sein, Berufsverbote nach einer Insolvenz spätestens mit Ablauf der Entschuldungsfrist außer Kraft treten. Mittels flexibler und präventiver Umstrukturierungsrahmen sollen nach dem Willen der EU-Kommission „langwierige, komplexe und kostspielige Gerichtsverfahren“ vereinfacht werden.
Der Bundesrat äußerte bereits während des laufenden Legislativverfahrens Bedenken wegen der vorgeschlagenen europäischen Regelungen. Die Länder befürchteten, dass „das abgestimmte und gut funktionierende deutsche Insolvenzrecht außer Kraft gesetzt wird“. Der Vorschlag habe zu sehr die Schuldnerinteressen im Blick, dies erfolge zu „Lasten der Gläubigergesamtheit“. Dies wurde in einer Stellungnahme im März 2017 verschriftlicht und an die EU-Kommission übermittelt.
Der Kommissionsvorschlag wurde in den Ausschüssen des Europäischen Parlaments sowie im Rat der EU intensiv diskutiert. Nachdem das Parlament seinen Standpunkt bereits Anfang Juli 2018 festgelegt hatte, dauerten die Diskussionen im Rat bis Oktober 2018 an. Auch die anschließenden Verhandlungen zwischen Parlament, Rat und EU-Kommission zogen sich hin, bis ein Kompromiss erzielt werden konnte. So wurde der Text erst am 28. März 2019 vom Europäischen Parlament und am 6. Juni 2019 vom Ministerrat „Justiz und Inneres“ final angenommen.
Die neue Richtlinie sieht unter anderem vor, dass ein Schuldner künftig innerhalb von nur drei Jahren eine Entschuldung erreichen kann. Für Unternehmen soll es vereinfacht werden, sich außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu sanieren: für vier bis zwölf Monate kann für sie ein „Moratorium“ erklärt werden, welches Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen bieten soll. Nach der Veröffentlichung der neuen Richtlinie im Amtsblatt der EU am 26. Juni 2019 haben alle EU-Länder nun zwei Jahre Zeit, die neuen Vorgaben in nationales Recht umzusetzen.
Der ZVO wird diese Thematik und die weiteren Entwicklungen im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht unter dem Gesichtspunkt von KMU-Interessen eng verfolgen und bei Bedarf den Dialog mit den relevanten Entscheidungsträgern in Berlin und auf Länderebene suchen.
Sie regelt Ablauf und Ziele von Insolvenzverfahren und die Befriedigung der Gläubiger.
Um die Rechtssicherheit für Unternehmen zu erhöhen und rückwirkende Risiken zu reduzieren.
Er legt fest, wann Zahlungen im Insolvenzfall angefochten werden können.
Die Reform sollte die Rechtssicherheit für Unternehmen erhöhen und das Risiko
rückwirkender Zahlungsrückforderungen deutlich reduzieren.
15.12.2025