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    Beitrags- und Leistungsordnung ©Ivan Bajic

Beitrags- und Leistungsordnung

Mit der am 23. September 2015 einstimmig von der Mitgliederversammlung des Zentralverbandes Oberflächentechnik e. V. (ZVO) verabschiedeten neuen Beitrags- und Leistungsordnung fand der Umbau des ZVO vom Verband für Verbände hin zum Verband für direkte Firmenmitgliedschaften zunächst seinen Abschluss. Die Leistungspalette des ZVO wurde dabei ergänzt, erweitert und präzisiert, so dass nun die Aufstellung als leistungsfähiger Wirtschaftsverband insbesondere für Themen der Wirtschafts-, Umwelt-, Energie- und Bildungspolitik solide abgesichert ist.

Nicht nur die Beiträge, auch die Leistungen werden definiert und präzisiert 

Artikel 1

Diese Beitrags- und Leistungsordnung regelt die Beiträge und Leistungen für ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und körperschaftliche Mitglieder im ZVO.

Der jeweilige Jahresmitgliedsbeitrag ist am Jahresanfang bzw. nach Beitritt und unmittelbar nach Erhalt der Beitragsrechnung fällig. Auf den Jahresbeitrag wird die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültige Mehrwertsteuer berechnet (zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 19 %).

Bei Beitritt im 2. Kalenderhalbjahr wird der hälftige Jahresbeitrag berechnet.
Die Inhalte der Beitrags- und Leistungsordnung treten am Tag nach ihrer Verabschiedung in Kraft.

Artikel 2: Ordentliche Mitglieder

Ordentliches Mitglied gem. § 4 Abs. 2 der Satzung ist jedes Unternehmen, das auf dem Gebiet der Oberflächentechnik ausführend tätig ist (z.B. Lieferanten von Roh- und Verfahrenschemie, Anlagen- und Komponentenlieferanten, Galvaniken/Beschichter, Systemlieferanten, Inhouse-Galvaniken usw.).

Maßgeblich für die Beitragsfestsetzung eines ordentlichen Mitgliedes ist dessen beitragspflichtiger Umsatz in dem dem Beitragsjahr vorvorhergehenden Geschäftsjahr (Beispiel Beitragsjahr 2015 => Geschäftsjahr 2013; Beitragsjahr 2016 => Geschäftsjahr 2014 usw.). Bei vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahren ist der Umsatz des vorletzten abgeschlossenen Geschäftsjahres heranzuziehen.

Der ZVO ermittelt die für die Beitragsfestsetzung maßgeblichen Jahresumsätze im Rahmen einer Beitragserhebung, die vom Mitglied innerhalb einer vierwöchigen Rückmeldefrist zu beantworten ist. Es handelt sich hierbei um eine Grundpflicht gem. § 6 Absatz 2 der ZVO-Satzung. Sollte das Mitgliedsunternehmen den Jahresumsatz nicht vorlegen, ist der ZVO berechtigt, eine Schätzung des Jahresumsatzes vorzunehmen.

Maßgeblich sind folgende Umsätze:

  • Lohnbeschichter und vergleichbare Unternehmen: Kompletter Jahresumsatz

  • Lieferanten (Chemie, Anlagen, Komponenten etc.): Summe des Inlandsumsatzes (ohne Mehrwertsteuer) und des aus Deutschland getätigten Export-Umsatzes im Geschäftsfeld „Galvano- und Oberflächentechnik“ exkl. Intercompany-Umsätze und exkl. des Edelmetallwertes in Verfahrenschemie bzw. Anoden

  • Systemlieferanten (z.B. Kunststoffgalvaniken mit Spritzguss und Galvanik): 40 % des gesamten Jahresumsatzes

  • Inhouse-Galvaniken: Anteiliger Umsatz aus der Oberflächenbeschichtung

Wird vom Mitgliedsunternehmen kein Jahresumsatz gemeldet, erfolgt die Umsatzermittlung an- hand der Anzahl der Beschäftigten multipliziert mit einem pauschalen Jahresumsatz in Höhe von125.000 €. Meldungen aus den allgemein zugänglichen Veröffentlichungsportalen werden bei der Umsatzfeststellung und ihrer stichprobenartigen Überprüfung berücksichtigt.

Artikel 3: Fördermitglied

Fördermitglied ist jedes Unternehmen, das die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft nicht erfüllt, aber ein berechtigtes Interesse an der Oberflächentechnik hat (z. B. Hersteller von ERP-Software für Unternehmen der Oberflächentechnik, Versicherungsmakler, Hersteller von Brandmeldeanlagen usw.). 

Der Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder wird vom Vorstand individuell mit dem jeweiligen Mitglied einvernehmlich festgelegt, entspricht aber mindestens dem Höchstbeitrag der Beitragsklasse I. (derzeit 3.500 €).

Artikel 4: Körperschaftliche Mitglieder

Körperschaftliches Mitglied ist jeder Berufs- und Wirtschaftsverband oder jede vergleichbare Institution, die nach Anerkennung durch den Vorstand ein berechtigtes Interesse an der Oberflächentechnik hat.

Der Mitgliedsbeitrag für ein körperschaftliches Mitglied wird vom Vorstand individuell mit dem jeweiligen Mitglied einvernehmlich festgelegt, entspricht aber mindestens dem Höchstbeitrag der Beitragsklasse I. (derzeit 3.500 €).

Die konkrete umsatzbasierte Beitragsstaffel einschl. der gegenwärtigen Leistungsübersicht entnehmen Sie bitte der anhängenden Beitrags- und Leistungsordnung des ZVO.

ZVO-Beitrags- und Leistungsordnung zum Download