Die CLP-Verordnung regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien. Mit dem Omnibuspaket greift die EU Kritik an Anforderungen auf, die bei Unternehmen zusätzlichen Aufwand auslösen würden. Einzelne Vorgaben der CLP-Revision von 2024 sollen damit noch vor ihrer Anwendung vereinfacht werden.
Was sich ändern soll
Für industrielle Lieferketten ist besonders relevant, dass bei Chemikalien für den Geschäftskundenbereich künftig allgemeine Anforderungen an die Lesbarkeit der Etiketten gelten sollen. Verbindliche Mindestschriftgrößen sollen hier entfallen. Die Pflicht, Gefahreninformationen deutlich und verständlich zu vermitteln, bleibt bestehen. Bei Produkten für die breite Öffentlichkeit sind weiterhin strengere Formatvorgaben vorgesehen.
Der ausgehandelte Kompromiss verlängert außerdem die Frist für bestimmte Aktualisierungen der Kennzeichnung bei verschärften Gefahreninformationen von sechs auf 15 Monate. Informationen müssen weiterhin ohne unangemessene Verzögerung angepasst werden. Daneben sind zusätzliche Möglichkeiten für digitale Angaben und Erleichterungen bei bestimmten kleinen Verpackungen vorgesehen. Eine allgemeine Ablösung physischer Gefahrstoffetiketten durch digitale Informationen ist damit nicht verbunden.
Bedeutung für die Oberflächentechnik
Aus Sicht des ZVO können insbesondere Anbieter von Prozesschemikalien und Unternehmen, die selbst kennzeichnungspflichtige Stoffe oder Gemische in Verkehr bringen, von praktikableren Vorgaben profitieren. Für Oberflächenbetriebe als Anwender liegt der mögliche Nutzen vor allem in weniger Umstellungsaufwand entlang ihrer Lieferkette.
Gerade bei zahlreichen Produkten, Gebindegrößen und Sprachfassungen können Änderungen an Etiketten erhebliche organisatorische Arbeit auslösen. Mehr Flexibilität kann hier Personal und Mittel freisetzen, ohne die verständliche Kommunikation von Gefahren infrage zu stellen. Wie groß die Entlastung im einzelnen Unternehmen ausfällt, hängt von dessen Produkten und Rolle in der Lieferkette ab.
Noch keine sofortige Änderung aller Pflichten
Der Parlamentsbeschluss darf nicht mit einer unmittelbar geltenden Neuregelung gleichgesetzt werden. Maßgeblich sind der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens, die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt und die jeweiligen Anwendungs- und Übergangsbestimmungen. Das ist keine pauschale Aussetzung sämtlicher bestehender CLP-Anforderungen.
Bürokratieabbau muss die gesamte Wertschöpfungskette erreichen
Für den ZVO ist entscheidend, dass Vereinfachungen auch bei den mittelständischen Anwendern der Chemie ankommen. Dazu gehören weniger doppelte Datenanforderungen, aufeinander abgestimmte Meldepflichten und verlässliche Übergangsfristen.
Der Chemikalien-Omnibus ersetzt zudem keine Lösungen für die offenen Fragen zu PFAS, Chrom VI oder dem Zusammenspiel von Chemikalien-, Arbeitsschutz- und Umweltrecht. Hier braucht die Galvano- und Oberflächentechnik weiterhin verhältnismäßige und technisch umsetzbare Regeln.
Der Maßstab für weitere Reformen muss sein: Wie viel Aufwand entfällt tatsächlich im Betrieb – und wie viel Planungssicherheit entsteht für Investitionen und industrielle Verfahren?
